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Neue Vorschriften für Flüssiggas-Tankstellen

 

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 enthält detaillierte Regelungen für die Errichtung und den Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen

Neue Vorschriften für Flüssiggas-Tankstellen
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Die neue Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung (BGBl. II Nr. 247/2010) gilt für öffentliche und nichtöffentliche Tankstellen, bei denen Fahrzeuge mit Flüssiggas betankt werden sollen. Sie gilt für genehmigungspflichtige bzw. bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen sowie für Arbeitsstätten im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.

Explosionsgefährdete Bereiche
Die Verordnung definiert und beschreibt explosionsgefährdete Bereiche bei Flüssiggasanlagen und verdeutlicht diese Beschreibungen durch grafische Darstellungen. Neben den Explosionsschutz-Zonen sind auch Schutzabstände zu Brandlasten (Brandschutzzone) zu berücksichtigen.

Anforderungen
Anforderungen an den Standort (zB: gute natürliche Durchlüftung) und bauliche Anforderungen (Mindestentfernung von Gebäuden, Anfahrschutz etc.) werden genau festgelegt. Ein eigener Abschnitt der Verordnung beschäftigt sich mit Anforderungen an die technische Ausrüstung (Rohrleitungen, Zapfschläuche, Zapfventile und Sicherheitseinrichtungen).

Als allgemeine Schutzmaßnahmen sind beispielsweise Not-Aus-Schalter, Zutrittsbeschränkungen sowie Erdungs- und Blitzschutzanlagen vorgeschrieben. Auf die bestehenden Rauchverbote ist durch entsprechende Kennzeichnungen hinzuweisen. Flüssiggas-Zapfsäulen bzw. –Zapfgeräte müssen eine entsprechende Kennzeichnung und eine Füllanweisung aufweisen. Für die verantwortliche Person (zB. Tankwart) ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und zumindest jährlich eine Unterweisung durchzuführen.

Ein eigener Abschnitt der Verordnung beschäftigt sich mit der Durchführung des Tankvorganges und mit den Bedingungen, unter denen eine Selbstbedienung bei öffentlichen Flüssiggas-Tankstellen zulässig ist.

Überprüfung
Flüssiggas-Tankstellen müssen bei der erstmaligen Inbetriebnahme geprüft werden. Diese Prüfung betrifft beispielsweise die Prüfung der Druckgeräte, der Rohrleitungen, der elektrischen Anlagen, der Druckregeleinrichtungen und der Flüssiggaswarneinrichtungen.

Einzelne Anlagenteile sind auch regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. Ergänzend zu den Prüfungen der Druckgeräte nach den kesselrechtlichen Bestimmungen sind unter Druck stehende Anlagenteile zumindest einmal jährlich auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zapfschläuche sind mindestens vierteljährlich auf sichtbare Beschädigungen und mindestens einmal jährlich durch eine Druckprobe zu prüfen. Elektrische Anlagen, Installationen sowie Erdungs- und Blitzschutzeinrichtungen sind jährlich zu prüfen. Flüssiggaswarneinrichtungen sind zweimal jährlich auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Weitere Prüfpflichten betreffen tragbare Feuerlöscher, Anlagen des kathodischen Korrosionsschutzes sowie die vorgeschriebenen Kennzeichnungen. Bei besonderen Vorkommnissen (Verdacht auf Undichtigkeit oder fehlende Betriebssicherheit, Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr, sicherheitsrelevante Änderungen der Anlage) ist eine außerordentliche Prüfung vorgesehen. Der Kreis der zulässigen Prüfer und die Dokumentation der Prüfungen ist im Detail festgelegt.

Inkrafttreten
Die Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 wurde am 26. Juli 2010 kundgemacht und ist am 1. August 2010 in Kraft getreten. Bereits genehmigte Anlagen müssen den Bestimmungen der Verordnung bis spätestens 1. August 2015 entsprechen. Die Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung aus dem Jahr 1978 wird damit aufgehoben.

Quellenhinweis:
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