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LED-Leuchten - rechtlich-technische Grundlagen
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LED-Leuchten - rechtlich-technische Grundlagen

LED-Leuchten    Rechtlich-technische Grundlagen WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich  

IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber:  WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich,  Wiedner Hauptstraße 63, 1045 WienText: Eur.Phys. DI Alfred Mörx (diam-consult)Layout: Inhouse GmbH | Media Stand: November 2012 WIFI-Schriftenreihe Nr. 349Download unter: www.unternehmerservice.at Das WIFI Unternehmerservice ist ein Team des  WIFI der Wirtschaftskammer Österreich.  Es bereitet neue Themen auf, die für Unternehmen  in Zukunft wichtig werden. Die im Text erwähnten Normen sind erhältlich bei:Austrian Standards plus GmbH (AS+): www.as-search.atÖsterr. Verband für Elektrotechnik: www.ove.at Gendering: Soweit in diesem Text personenbezogene  Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen  sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Copyright: Alle Rechte vorbehalten.  Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe  und vorheriger Rücksprache. Haftungsausschluss: Alle Angaben erfolgen, trotz sorgfältigster  Bearbeitung, ohne Gewähr und Haftung des Medieninhabers. 02

Inhalt 1  EInlEItUng 04 2  WaS ISt EInE lEUchtE füR allgEMEInbElEUchtUng? 06 3  gRUndlagEn aUS dER ElEktRotEchnISchEn noRMUng 10 4  gRUndlagEn aUS EURoPäISchEn RIchtlInIEn 14 5  VERPflIchtUngEn dES hERStEllERS Von lEUchtEn 16 6  VERPflIchtUngEn dES EInfühRERS Von lEUchtEn 20 7  VERPflIchtUngEn dES händlERS Von lEUchtEn 22 8  VERPflIchtUngEn dES InStallatEURS Von lEUchtEn 24 9  anSPREchPaRtnER füR WEItERE tEchnISchE InfoRMatIonEn 28 10  REchtSqUEllEn Und lItERatURhInWEISE 29 Mit einem geradezu überbordenden Angebot drängen ständig neue Produktentwicklungen auf Basis der LED-Technologie auf den europäischen Markt. Für viele Unternehmen ist das der Anlass, erstmalig selbst Produkte in den Unionsmarkt zu importieren. Anderen wiederum eröffnen die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten von LED-Leuchtmitteln neue Geschäftsfelder. Sie verwenden die am Markt erhältlichen Komponenten, um daraus in ihrem Unternehmen neue Produkte zu fertigen.Nicht selten betreten sie damit aber auch ein Fachgebiet, mit dem sie bis dahin wenig in Berührung gekommen sind. Die Konstruktion von Leuchten - und seien diese noch so einfach aufgebaut - setzt elektrotechnische Grundkenntnisse voraus, die diese kleine Broschüre nicht vermitteln kann. Sie soll aber Bewusstsein schaffen und als Orientierungshilfe dienen für die zahlreichen rechtlichen Anforderungen, die bei der Herstellung von LED-Leuchten zu beachten sind. Viele davon stehen im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung. 03

1  Einleitung Für alle physischen und juristischen Personen, die Leuchten für Allgemeinbeleuchtung mit LED-Lampen innerhalb des österreichischen Bundesgebiets in Verkehr bringen oder installieren, gelten eine Reihe von nachweislich zu erfüllenden Anforderungen. Unter „nachweislich“ ist zu verstehen, dass derjenige, der Leuchten in Verkehr bringt, eine schriftliche Dokumentation anfertigen muss, aus der hervorgeht, dass er alle gesetzlichen und technischen Verpflichtungen die für diese Leuchte gelten, eingehalten hat. Diese Dokumentation enthält z. B. Konstruktions-zeichnungen, technische Berechnungen, Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen, Datenblätter und Montagehinweise von zugekauften Komponenten. Diese Verpflichtungen werden in den nachfolgenden Abschnitten im Detail erläutert. In einigen Fällen ist es möglich, dass ein und dieselbe physische oder juristische Person mehr als eine der angegebenen Funktionen ausübt. Zum Beispiel kann ein Installateur die Leuch-te, die er dann installiert, aus einem Land außerhalb der EU einführen. Er übt in diesem Fall die Funktion „Einführer“ und „Installateur“ aus. In diesen Fällen gelten für ihn sowohl die unter „Einführer“ als auch die unter „Installateur“ genannten Anforderungen. 04

ASchG ... ArbeitnehmerInnenschutzgesetzAStV ... Arbeitsstättenverordnung LEuchtEn für aLLgEmEInbELEuchtung mIt LED LampEn VErpfLIchtungEn aus DEm EuropäIschEn tEchnIschEn rEcht für ... hErstELLEr EInführEr Verpflichtungen erfüllt „Wesentliche Veränderung“  an Leuchte durchgeführt? hänDLEr InstaLLatEurE nEIn Ja Elektrotechnikgesetz (ETG) Elektrotechnikverordnung (ETV) Niederspannungsgeräteverordnung (Harmonisierte Normen) EMV-Verordnung (Harmonisierte Normen) Ökodesign-Verordnung (ODV) und EU-Durchführungsverordnungen Produkte-Verbrauchsangabenverordnung (PVV) und  EU-Durchführungsverordnungen Elektroaltgeräte-Verordnung Verpackungsverordnung Produkthaftungsgesetz Produktsicherheitsgesetz ETGETV ÖVE/ÖNORMEN ASchG AStV § § § 05

2  Was ist eine Leuchte für  allgemeinbeleuchtung? 2.1 dIE lEUchtE Eine Leuchte ist ein Gerät 1  , durch das, das von einer oder mehreren Lampen erzeugte Licht ver- teilt, gefiltert oder umgewandelt wird. Es umfasst alle Teile, die zur Befestigung und zum Schutz der Lampen erforderlich sind, nicht aber die Lampen selbst, wohl aber deren erforderliches Zube-hör einschließlich der Vorrichtungen zum Anschluss an das Netz.Leuchten enthalten elektrische Lichtquellen zum Betrieb an Versorgungsspannungen bis ein-schließlich 1000 V Wechselstrom; Leuchten für den Anschluss an Versorgungsspannungen über 1000 V werden in dieser Broschüre nicht betrachtet.Als Überbegriff für die verschiedenen künstlichen Lichtquellen (Glühlampe, Gasentladungslam-pen, LED-Lampen,...) wird oft auch der Begriff „Leuchtmittel“ verwendet. Unter diesem versteht man alle elektrischen Betriebsmittel, die dazu dienen, durch physikalische Vorgänge Licht zu erzeugen. Leuchtmittel sind meist in einer Leuchte, oft gemeinsam mit weiteren Betriebsmitteln, angeordnet. Diese gemeinsam mit dem Leuchtmittel angeordneten Betriebsmittel (z. B. Schalter, Vorschaltgerät, manchmal auch als Betriebsgerät bezeichnet) dienen dazu, das Leuchtmittel zu betreiben, bzw. es an das versorgende Netz anzuschließen. 2.2 dIE lEUchtE füR allgEMEInbElEUchtUng Unter einer Leuchte für Allgemeinbeleuchtung 2  - im Unterschied zu einer Leuchte für besondere  Anwendung - versteht man eine Leuchte, die nicht für eine bestimmte Anwendung gebaut ist. Beispiele solcher Leuchten für Allgemeinbeleuchtung sind Hängeleuchten, einige Strahlerleuch-ten und gewisse ortsfeste Leuchten zur Befestigung auf Flächen oder in Einbauräumen.Für den  Einbau von Leuchten in Möbel und ähnlichen Einrichtungsgegenständen gelten in  Österreich besondere Installationsregeln (siehe dazu auch die in der Übersicht der Normen in Abschnitt 8.2 angeführte anerkannte Regel der Technik ÖVE EN 1 Teil 4, § 58 und § 59:1983).Werden Leuchten mit  LED-Lampen für Dekorationen oder in der Lichtwerbung eingesetzt,  dann gilt ganz allgemein, dass diese Leuchten, gemeinsam mit den zugehörigen Betriebsgeräten auf ihre (sicherheitstechnische) Eignung für diese Zwecke geprüft werden müssen. Dazu ist es (mindestens) erforderlich, die Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM EN 60598-1 (siehe Abschnitt 3.2) zu erfüllen.Beispiele für  Leuchten für besondere Anwendung sind Leuchten für rauen Betrieb, Foto- und  Film-Anwendung und für Schwimmbäder. 1   ÖVE/ÖNORM EN 60598-1:2009-11-01, Abschnitt 1.2.1 2   ÖVE/ÖNORM EN 60598-1:2009-11-01, Abschnitt 1.2.4 LED-LAMPE:  Lampe mit einem oder mehreren LED-Modulen LED-MoDUL:  Baugruppe ohne Sockel, die mit einem oder mehreren LED-Paketen auf einer Leiterplatte angeordnet ist. Die Baugruppe kann über elektrische, optische, mechanische und thermische Einrichtungen sowie ein Betriebs-gerät verfügen.Betriebsmittel: in diesem Zu-sammenhang z. B. Leuchtmittel, Betriebsgerät BETrIEBSGEräT:  Einrichtung zwischen der Stromversorgung und einer oder mehreren Lampen, die eine den Betrieb der Lampe(n) betreffende Funktion bereitstellt, etwa die Umwandlung der Versorgungs-spannung, die Strombegrenzung der Lampe(n) auf den erforder-lichen Wert, die Bereitstellung der Zündspannung und des Vorheizstroms, die Verhütung eines Kaltstarts, die Korrektur des Leistungsfaktors oder die Verringerung der Funkstörung. Die Einrichtung kann für den An-schluss an andere Betriebsgeräte für Lampen ausgelegt sein, um diese Funktionen auszuführen. 06

2.3 lEUchtEn alS bEtRIEbSMIttEl Leuchten im Allgemeinen und auch Leuchten mit LED-Lampen stellen elektrische Betriebsmittel nach dem österreichischen Elektrotechnikgesetz dar.Unter einem elektrischen Betriebsmittel versteht man „Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Betriebsmäßige Zusammenfassungen mehrerer elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in Verkehr gebracht werden und zumindest zu diesem Zeitpunkt als bauliche Einheit ortsveränderlich sind, gelten ebenfalls als elektrische Betriebsmittel“. 2.4 SIchERhEItSanfoRdERUngEn Damit gelten für Leuchten im Allgemeinen und für Leuchten mit LED-Leuchtmittel die grundlegenden Anforderungen an die elektrotechnische Sicherheit des österreichischen Elektrotechnikgesetzes.Demnach sind „Elektrische Betriebsmittel […] innerhalb des ganzen Bundesgebietes so […] herzustellen […], dass    ■ ihre Betriebssicherheit,    ■ die Sicherheit von Personen und Sachen,    ■ ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb ande-rer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist.“ Darüber hinaus gibt der Gesetzgeber eine zusätzliche Anweisung, die auch für den Hersteller von Leuchten mit LED Leuchtmittel von großer Bedeutung ist:„[…] bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel ist nicht nur auf den normalen Gebrauch, sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen.“Daraus ergibt sich, dass der Hersteller der Leuchte nicht nur genaue Überlegungen zur so genannten „bestimmungsgemäßen Verwendung“, das heißt zur Verwendung der Leuchte unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb der Leuchte notwendig sind, an-stellen muss, sondern bei der Herstellung auch die „nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung“ berücksichtigen muss.Die Antwort auf die Frage, was nun konkret vom Hersteller zu tun ist, damit eine Leuchte zur Verwendung bei einer  Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V Wechselstrom oder Drehstrom  und zwischen 75 V und 1500 V Gleichstrom den Sicherheitsanforderungen des österreichischen Elektrotechnikgesetzes entspricht, kann in der  Niederspannungsgeräteverordnung 1995 gefun- den werden.Dort heißt es - einfach zusammengefasst - dass davon auszugehen ist, dass die Leuchte den Sicherheitsanforderungen entspricht, wenn diese Leuchte den auf sie zutreffenden, so genannten harmonisierten Normen entspricht (siehe Abschnitte 5.1 und 5.2). 07

Für Leuchten mit einer  Nennspannung unterhalb von 50 V (z. B. Betrieb der Leuchte mit Netz- gerät) hat der Hersteller „nur“ die oben genannten Sicherheitsanforderungen des Elektrotechnik-gesetzes zu erfüllen; auch dabei helfen natürlich die harmonisierten Normen, hier vor allem die Normenserie ÖVE/ÖNORM EN 60598 und die allgemeinen Anforderungen an Betriebsmittel, die in ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2010 bzw. konkret in ÖVE EN 1, Teil 2 (§ 25) enthalten sind. Die entscheidenden Textpassagen 3  lauten: „Betriebsmittel müssen ein Ursprungszeichen aufweisen und, soweit erforderlich, mit den Nenn-größen gekennzeichnet sein. Betriebsmittel müssen den jeweils geltenden technischen Bestim-mungen entsprechen.“Selbstverständlich müssen auch Leuchten mit Nennspannung unterhalb 50 V Wechselstrom alle übrigen Anforderungen, wie z. B. jene der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung erfüllen (siehe Abschnitt 5). 2.5 dIE lEUchtE alS gESaMthEIt Von bEtRIEbSMIttEln Entscheidend für die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen ist, dass die Leuchte in ihrer Gesamtheit (einschließlich der Lampe, weitere zusätzlich mit der Lampe für den Betrieb der Leuchte notwendige weitere Betriebsmittel) den technischen Bestimmungen entsprechen muss. Eine Leuchte erfüllt die Sicherheitsanforderungen demnach nur in der Konfiguration (LED-Lampe, notwendige weitere Betriebsmittel), die vom Hersteller angegeben bzw. in der die Leuchte ausgeführt ist. Grundsätzlich ist es möglich, dass der Hersteller erklärt, dass die Leuchte auch in verschiedenen Konfigurationen (z. B. mit Leuchtstofflampen und alternativ mit LED-Lampen) die Sicherheitsanforderungen erfüllt. WICHTIG:  Es kann aus der Tatsache, dass die Lampe (Leuchtmittel) sowie die weiteren   für den Betrieb notwendigen Betriebsmittel jedes für sich die Sicherheitsanforderungen  erfüllen, nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch für die Leuchte in ihrer  Gesamtheit zutrifft. 2.6 WESEntlIchE ändERUng dER lEUchtE In der Praxis kann es notwendig sein, an der technischen Ausführung einer bestehenden Leuch-te, die alle notwendigen (sicherheitstechnischen) Anforderungen erfüllt, eine oder mehrere Änderungen vorzunehmen. Dabei gilt es im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich bei den Ände-rungen um so genannte „wesentliche Änderungen“ oder „wesentliche Erweiterungen“ handelt.Das österreichische Elektrotechnikgesetz kennt die Begriffe „wesentlichen Änderung“ und „we-sentliche Erweiterung eines Betriebsmittels“ (hier: einer Leuchte).       3   ÖVE EN 1, Teil 2/1993 und 1996, §§ 25.1.3 und 25.1.4 08

§§ 1 (5) und (6) ETG 1992 lauten:„(5) Eine  wesentliche änderung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn eine der  folgenden Bedingungen erfüllt ist:1.   Eine oder mehrere der Größen oder Eigenschaften Stromart, Nennspannung, Nennstrom,  Nennleistung, Nennbetriebsart, Nenndrehzahl oder Nennfrequenz der Stromversorgung werden geändert, es sei denn, das Betriebsmittel ist so gebaut, dass diese Änderung ohne baulichen Eingriff möglich ist und die Auswirkungen dieser Änderung bereits bei der Kon-struktion des Betriebsmittels berücksichtigt wurden. 2.   Teile des elektrischen Betriebsmittels, die dem Schutz des Benutzers oder anderer Personen  dienen, werden geändert oder dauernd entfernt.  (6) Eine  wesentliche Erweiterung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn dieses mit  zumindest einem anderen elektrischen Betriebsmittel betriebsmäßig zusammengefasst wird, aber dadurch weder eine elektrische Anlage […] noch ein elektrisches Betriebsmittel anderer Art entsteht, es sei denn, die Betriebsmittel sind so gebaut, dass diese Zusammenfassung ohne we-sentliche Änderung eines der Betriebsmittel möglich ist und die Auswirkungen dieser Zusammen-fassung bereits bei der Konstruktion der Betriebsmittel berücksichtigt wurden.“ WICHTIG:  Jeder Eingriff in die Leuchte (wie z. B. das Entfernen einer Abdeckung, die   Veränderung des Querschnitts der Anschlussleitung), der als wesentliche änderung oder wesentliche Erweiterung des Betriebsmittels nach dem österreichischen Elektrotechnikge-setz interpretiert werden kann, bedingt die neuerliche sorgfältige Überprüfung der Einhal-tung aller Sicherheitsanforderungen. Wer eine wesentliche änderung oder eine wesentliche Erweiterung an einer Leuchte durchführt, wird zum Hersteller der entstehenden neuen Leuchte mit allen daran geknüpften Verpflichtungen (siehe Abschnitt 5). 09

3  grundlagen aus der  elektrotechnischen normung Für die Überprüfung, ob eine Leuchte mit LED-Lampen die elektrotechnischen Sicherheits-anforderungen (siehe Abschnitt 2.4) erfüllt, können die österreichischen elektrotech-nischen Normen herangezogen werden. 3.1 noRMEnSERIE ÖVE/ÖnoRM En 60598 Die zentrale elektrotechnische Normenserie für die Erfüllung sicherheitstechnischer Anforde-rungen von Leuchten ist die ÖVE/ÖNORM EN 60598, die aus zwei Teilen besteht. Der Teil 1 legt allgemeine Anforderungen für Leuchten fest, die elektrische Lichtquellen zum Betrieb an Versor-gungsspannungen bis einschließlich 1000 V enthalten. Er deckt alle Sicherheitsgesichtspunkte – die elektrischen, wärmetechnischen und mechanischen – ab und enthält die Anforderungen und die dazugehörigen Prüfungen für die Einteilung der Leuchten, die Aufschriften sowie für den mechanischen und elektrischen Aufbau.Praktischerweise wird der Teil 2 - je nach Art bzw. Anwendung der Leuchte - weiter unterteilt. So gilt z. B. der Teil 2-1 für ortsfeste Leuchten für allgemeine Zwecke. Für eine bestimmte Leuchte gelten also immer der Teil 1 und der für die Leuchte zutreffende Teil 2.Eine Leuchte muss demnach einem der Teile von ÖVE/ÖNORM EN 60598-2 entsprechen. Bei einer besonderen Leuchte oder einer Gruppe von Leuchten, für die kein geeigneter Teil 2 existiert, dürfen jedoch die Anforderungen und Prüfungen aus jenem Teil 2 zugrunde gelegt werden, der der Leuchtenart am nächsten kommt. Ist die Leuchte so aufgebaut, dass zwei oder mehr Teile der Norm gelten, dann muss die Leuchte mit beiden oder allen zutreffenden Hauptabschnitten übereinstimmen. Einen aktuellen Überblick über die einzelnen Teile der Norm gibt Tabelle 1. 10

tEIl 1 allgemeine anforderungen und Prüfungen tEIl 2-1 ortsfeste leuchten für allgemeine Zwecke tEIl 2-2 Einbauleuchten tEIl 2-3 leuchten für Straßen- und Wegebeleuchtung tEIl 2-4 ortsveränderliche leuchten für allgemeine Zwecke tEIl 2-5 Scheinwerfer tEIl 2-6 leuchten mit eingebauten transformatoren für glühlampen tEIl 2-7 ortsveränderliche gartenleuchten tEIl 2-8 handleuchten tEIl 2-9 foto- und filmaufnahmeleuchten (nicht professionelle anwendung) tEIl 2-10 ortsveränderliche leuchten für kinder tEIl 2-11 aquarienleuchten tEIl 2-12 netzsteckdosen-nachtlichter tEIl 2-13 bodeneinbauleuchten tEIl 2-17 leuchten für bühnen, fernseh- und Photographie-Studios (außen und innen) tEIl 2-18 leuchten für Schwimmbecken und ähnliche anwendungen tEIl 2-19 luftführende leuchten (Sicherheitsanforderungen) tEIl 2-20 lichtketten tEIl 2-22 leuchten für notbeleuchtung tEIl 2-23 kleinspannungsbeleuchtungssysteme für glühlampen tEIl 2-24 leuchten mit begrenzter oberflächentemperatur tEIl 2-25 leuchten zur Verwendung in klinischen bereichen von krankenhäu- sern und gebäuden zur gesundheitsfürsorge Tabelle 1: Übersicht über die einzelnen Teile von ÖVE/ÖNORM EN 60598(Stand: September 2012) Anmerkung: einzelne Nummern (z. B. Teil 2-14) sind derzeit nicht mit Normtexten belegt 11

3.2 lIStE dER anfoRdERUngEn aUS ÖVE/ÖnoRM En 60598-1 In der harmonisierten Norm ÖVE/ÖNORM EN 60598-1 sind in den sogenannten Hauptabschnitten und Anhängen die Anforderungen an Leuchten, gemeinsam mit den Prüfbestimmungen enthalten. haUPt- abSchnItt Inhalt / anfoRdERUngEn 1 Ein detaillierter überblick über die wichtigsten begriffe im Zusam- menhang mit dem betriebsmittel „leuchte“ 2 die Einteilung der leuchten 3 die geforderten aufschriften 4 aufbau von leuchten 5 äußere und innere leitungen 7 Schutzleiteranschluss 8 Schutz gegen elektrischen Schlag 9 beständigkeit gegen Staub, feste fremdkörper und Wasser 10 Isolationswiderstand, Spannungsfestigkeit, berührungsstrom und Schutzleiterstrom 11 kriech- und luftstrecken 12 Prüfung der dauerhaftigkeit und der Erwärmung 13 Wärmebeständigkeit, feuerbeständigkeit und kriechstromfestigkeit 14 Schraubklemmen 15 Schraubenlose klemmen und elektrische Verbindungen Tabelle 2: Hauptabschnitte von ÖVE/ÖNORM EN 60598-1 Anmerkung: Hauptabschnitt 6 enthält in der aktuellen Ausgabe keine Anforderungen.   12

Weitere Anforderungen und Hinweise findet man in den Anhängen; besonders soll auf den Anhang L mit dem Titel „Leitfaden für gute praxisbezogene Leuchtenkonstruktion“ hingewiesen werden. Der Anwendungsbereich dieses Anhangs 4  L lautet: „Dieser Leitfaden für einen guten Praxisbezug soll dem Leuchtenhersteller Aspekte hinsichtlich der Leuchtenkonstruktion anbieten, die gegenwärtig aufgrund ihrer Art nicht durch genormte Prüfungen und Bewertungssysteme kontrolliert werden können. Dieser Anhang enthält Hinweise hinsichtlich Werkstoffauswahl, Verschlechterung von Kunststoffen während der Lebensdauer, Einflüssen korrosiver Elemente und angemessenem Schutz, wärmetechnischen Überlegungen bei der optischen Konstruktion, Empfehlungen, die mit der Ende-der-Lebensdauer-Erscheinung von Lampen in Zusammenhang stehen, sowie zur Beständigkeit gegen Schwingungen.Sie gelten sowohl für Innen- als auch für Außenleuchten und empfehlen allgemein bewährte  Bauweisen als Information ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Hinweise sollten deshalb nicht als Anforderungen verstanden werden, zumal andere Lösungen gleichwertig sein können oder in bestimmten Anwendungen sogar bessere Ergebnisse liefern können.“ 4   ÖVE/ÖNORM EN 60598-1:2009-11-01, Anhang L, Anwendungsbereich, erster Absatz. 13

4  grundlagen aus europäischen  richtlinien Im bisherigen Text ist der Begriff des Herstellers verwendet worden. Was versteht man nun genau (in Österreich und in der EU) unter diesem Begriff? Wer ist „Einführer“, „Händler“ und „Installateur“ und welche Verpflichtungen gelten für Wirtschaftsakteure mit diesen Bezeichnungen? 4.1 dER hERStEllER EInER lEUchtE Der Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Leuchte herstellt bzw. ent-wickeln oder herstellen lässt und diese Leuchte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.Der Hersteller trägt nach den derzeit geltenden europäischen (und auch als österreichische Ver-ordnungen uneingeschränkt gültigen) Richtlinien die alleinige - nicht delegierbare - Verantwor-tung für die Übereinstimmung der Leuchte mit allen anwendbaren Gesetzen und Verordnungen. WICHTIG:  Der Hersteller muss den Entwurf und den Bau der Leuchte technisch verstehen,  damit er die Verantwortung dafür tragen kann, dass die Leuchte allen geltenden Bestim-mungen entspricht. Dies gilt sowohl in jenen Fällen, in denen der der Hersteller die Leuchte selbst entwirft, herstellt, verpackt und etikettiert, aber auch, wenn er einen oder alle diese Vorgänge von einem Subunternehmer durchführen lässt. Bei der konkreten Durchführung der Konstruktion aber auch bei der Durchführung aller Maß-nahmen zur Feststellung, ob eine bestimmte Leuchte den geltenden Bestimmungen entspricht, kann der Hersteller natürlich sachdienliche externe Hilfe in Anspruch nehmen. Diese Hilfe erhält er von facheinschlägigen Ingenieurbüros ebenso wie von Unternehmen der Elektrotechnik- und/oder Mechatronik-Branche (siehe Abschnitt 9). 4.2 dER EInfühRER EInER lEUchtE Unter dem Einführer (Importeur) einer Leuchte in die EU versteht man jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Leuchte aus einem Drittstaat auf dem Uni-onsmarkt in Verkehr bringt. Unter Inverkehrbringen versteht man dabei die erstmalige Bereitstel-lung einer Leuchte auf dem Unionsmarkt. 14

4.3 dER händlER EInER lEUchtE Als Händler einer Leuchte versteht man jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Leuchte auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers. Typisch ist, dass der Händler die Leuchte vom Hersteller (in der Europäischen Union) oder vom Einführer (in die Europäische Union) einkauft und in der Lieferkette weitergibt.   Geschenk- und WerbeartikelJedenfalls zu beachten ist, dass der Begriff „Bereitstellung“ die entgeltliche und auch nicht-entgeltliche Bereitstellung umfasst. Dies bedeutet, dass auch der Händler (wie auch der Einfüh-rer und Hersteller) seine Verpflichtungen erfüllen muss, wenn er die Leuchte nicht-entgeltlich weitergibt, d. h. zum Beispiel die Leuchte „verschenkt“ (z. B. als Werbeartikel). 4.4 dER InStallatEUR EInER lEUchtE Als Installateur einer Leuchte versteht man jene natürliche Person (meist eine „Elektrofach-kraft“), die das Produkt „Leuchte“ nach den der Leuchte beigefügten Informationen zur  bestimmungsgemäßen Montage, Gebrauchsanleitung und den Sicherheitsinformationen an  die elektrische Installation anschließt und dem Benutzer zum Gebrauch überlässt. 15

5  Verpflichtungen des herstellers  von Leuchten Die grundlegenden Verpflichtungen des Herstellers nach dem österreichischen Elektro-technikgesetz wurden schon im Abschnitt 2.4 dargestellt. In diesem Gesetz ist u.a. festge-halten, dass eine Leuchte die Anforderungen des Elektrotechnikgesetzes erfüllt, wenn sie die Anforderungen der auf die Leuchte zutreffenden europäischen richtlinien (bzw. deren Umsetzung in österreichisches recht) erfüllt. 5.1 gRUndSätZlIchE VERPflIchtUngEn Der Hersteller hat sicherzustellen, dass die Leuchte (und nicht nur die Lampe oder das LED-Leuchtmittel) den Anforderungen der nachstehend angeführten europäischen Richtlinien bzw. deren Umsetzung in österreichisches Recht entspricht. Das bedeutet sicherzustellen, dass Kon-formität mit den (gesetzlichen) Anforderungen der Europäischen Union besteht. Diese Konformi-tät wird durch die CE-Kennzeichnung zum Ausdruck gebracht und ist durch den Hersteller mittels der (schriftlichen) EG-Konformitätserklärung zu dokumentieren. Die formal notwendigen Inhalte der EG-Konformitätserklärung sind in der jeweiligen Verordnung (bzw. Richtlinie) angegeben. 5.1.1  cE-RIchtlInIEn Die konkreten Anforderungen an Leuchten im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:   ■ Niederspannungsgeräteverordnung 5  (Niederspannungsrichtlinie)  Die Anforderungen jenes Teils der österreichischen harmonisierten Normenserie ÖVE/ÖNORM EN 60598 (siehe Abschnitt 3) müssen erfüllt sein, der für die Art der Leuchte zutrifft.     Dazu kommen noch die speziellen sicherheitstechnischen und fotobiologischen Anforderun-gen an LED-Leuchtmittel gemäß nachstehend angeführten anerkannten Regeln der Technik:   → ÖVE/ÖNORM EN 62031:2009-03-01; LED-Module für Allgemeinbeleuchtung - Sicherheits-anforderungen   → ÖVE/ÖNORM EN 61347-1:2012-01-01; Geräte für Lampen - Teil 1: Allgemeine und  Sicherheitsanforderungen   → ÖVE/ÖNORM EN 62493:2010-11-01; Beurteilung von Beleuchtungseinrichtungen bezüglich  der Exposition von Personen gegenüber elektromagnetischen Feldern   → ÖVE/ÖNORM EN 62471:2009-05-01; Fotobiologische Sicherheit von Lampen und  Lampensystemen    Sind diese Bedingungen eingehalten, dann kann davon ausgegangen werden, dass die Anfor-derungen der Niederspannungsrichtlinie erfüllt sind. 5  Die Umsetzung der Niederspannungsrichtlinie in Österreich erfolgt mit der Niederspannungsgeräteverordnung. 16

EMV-Verordnung 6  (EMV-richtlinie)  Bei Erfüllung der folgenden anerkannten Regeln der Technik kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der EMV-Richtlinie erfüllt sind:   → ÖVE/ÖNORM EN 61000-3-2:2010-05-01; Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) -- Teil 3-2: Grenzwerte - Grenzwerte für Oberschwingungsströme (Geräte-Eingangsstrom ≤ 16 A je Leiter)    → ÖVE/ÖNORM EN 61000-3-2/AC: 2011-08-01; Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) -- Teil 3-2: Grenzwerte - Grenzwerte für Oberschwingungsströme (Geräte-Eingangsstrom ≤ 16 A je Leiter)   → ÖVE/ÖNORM EN 61000-3-3:2009-08-01; Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) -- Teil 3-3: Grenzwerte - Begrenzung von Spannungsänderungen, Spannungsschwankungen und Flicker in öffentlichen Niederspannungs-Versorgungsnetzen für Geräte mit einem Bemes-sungsstrom ≤ 16 A je Leiter, die keiner Sonderanschlussbedingung unterliegen   → ÖVE/ÖNORM EN 61547:2010-09-01; Einrichtungen für allgemeine Beleuchtungszwecke - EMV-Störfestigkeitsanforderungen   → ÖVE/ÖNORM EN 55015:2010-01-01; Grenzwerte und Messverfahren für Funkstörungen von elektrischen Beleuchtungseinrichtungen und ähnlichen Elektrogeräten   ■ Ökodesign-Verordnung 7  (Ökodesign-richtlinie)  Die Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie oder ErP-Richtlinie) schafft den Rahmen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchs-relevanter Produkte. Die konkreten Anforderungen (z. B. Energieeffizienz, Informationsver-pflichtungen im Internet) sind in den unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltenden EU-Verordnungen festgelegt:    → Verordnung 244/2009/EG Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit unge-bündeltem Licht.   → Verordnung der Kommission (unmittelbar vor Veröffentlichung) Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Anforde-rungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lam-pen und dazugehörigen Geräten    ■ Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 8  (Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie)  Die Richtlinie 2010/30/EU (Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie) schafft den Rahmen für die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchs-relevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen. Die konkreten Anforderungen für Leuchten ergeben sich aus folgender EU-Verordnung:    → Delegierte Verordnung 2012/847/EU zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskenn-zeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten 6  Die Umsetzung der EMV-Richtlinie in Österreich erfolgt mit der EMV-Verordnung. 7  Die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie in Österreich erfolgte mit der Ökodesign-Verordnung. 8   Die Umsetzung der Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie in Österreich erfolgt mit der Produkte- Verbrauchsangabenverordnung. 17

  ■ roHS-richtlinie Aus Gründen der Vollständigkeit, jedoch ohne detaillierte Darstellung soll an dieser Stelle auch auf die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefähr-licher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten hingewiesen werden. Diese EU-Richtlinie wurde in Österreich durch eine Novelle der Elektroaltgeräteverordnung umgesetzt und ist ebenfalls in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung zu berücksichtigen. Die Bestimmungen der Bauprodukterichtlinie bzw. der EU-Bauprodukteverordnung sind auf Leuchten mit LED-Lampen nicht anwendbar. 5.1.2 WEItERE gESEtZlIchE bEStIMMUngEn Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Produkthaftungsrichtlinie und der Produktsicher-heitsrichtlinie bzw. der in Österreich geltenden Umsetzungen dieser Richtlinien einzuhalten.  Diese beiden Richtlinien gelten für alle jene Anforderungen, die nicht in einer der oben ange-führten Richtlinien enthalten sind.So ist in der Produktsicherheitsrichtlinie die Bestimmung enthalten, dass die Hersteller die zuständigen Behörden über gefährliche Produkte und über Vorkehrungen, die sie zur Abwendung von Gefahren getroffen haben, zu informieren haben. Die Niederspannungsrichtlinie enthält keine Bestimmungen zu diesem Aspekt; dennoch muss der Hersteller die zuständigen Behörden unterrichten, wenn Niederspannungsgeräte den Sicherheitsanforderungen der Niederspannungs-richtlinie nicht entsprechen. Diese oder ähnliche Aspekte wurden in der Zusammenstellung in den Abschnitten 5, 6 und 7 berücksichtigt.Ebenso sind die Anforderungen der Verpackungsverordnung und der Elektroaltgeräteverordnung zu beachten. 5.2 VERPflIchtUngEn IM dEtaIl Darüber hinaus sind insbesondere alle (innerbetrieblichen) Maßnahmen zu setzen, die sich aus nachstehend angeführten Verpflichtungen ergeben.   ■ Sicherstellung der Übereinstimmung jeder einzelnen Leuchte (bei Serienfertigung jedes einzelnen Stücks) mit den unter Abschnitt 5.1 angeführten Anforderungen. Anbringung aller geforderten Kennzeichnungen.   ■ Bei Änderungen am Entwurf der Leuchte oder an ihren Merkmalen sowie bei Änderungen der in ÖVE/ÖNORM EN 60598 enthaltenen oder die anderen auf die Leuchte zutreffenden tech-nischen Spezifikationen sind diese bei der Fertigung zu berücksichtigen. Die Leuchte muss Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Leuchte nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden. 18

  ■ Auf der Leuchte ist der Name des Herstellers, der eingetragene Handelsname oder die ein-getragene Handelsmarke und die Kontaktanschrift anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, ist diese Bezeichnung auf der Verpackung oder in den der Leuchte beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Kontaktanschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.   ■ Jeder Leuchte sind die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beizufügen. Diese sind in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern (im Mitgliedsstaat in der die Leuchte in Verkehr gebracht wird) leicht verstanden werden kann, abzufassen.   ■ Wenn der Hersteller der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Leuchte nicht den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht (d. h. nicht konform ist), ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Leuchte herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit der Leuchte Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten(in Österreich: Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend), in denen sie die Leuchte auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrek-turmaßnahmen.   ■ Der Hersteller einer Leuchte ist verpflichtet, der zuständigen Behörde (in Österreich: Bun-desministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend) auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität der Leuchte erforderlich sind. Dazu zählen z .B. alle Konstruktions- und Berechnungsunterlagen, schriftliche Nachweise über die Einhaltung von Normen und anerkannten Regeln der Technik, Ergebnisse von Prüfungen. Diese Unterlagen müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Darüber hinaus ist der Hersteller verpflichtet, mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben, zusammenzuarbeiten.   ■ Falls es angesichts der von der Leuchte ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, sind zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr befindlichen Leuchten zu nehmen und Prüfungen durchzuführen.   ■ Erforderlichenfalls ist ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Leuchten und der Produktrückrufe zu führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten. 19

6  Verpflichtungen des Einführers  von Leuchten 6.1 gRUndSätZlIchE VERPflIchtUng Es gilt der Grundsatz, dass Einführer nur Leuchten in der Europäischen Union in Verkehr bringen dürfen, die allen Anforderungen an Leuchten in der Gemeinschaft entsprechen; d. h., dass Kon-formität mit den (gesetzlichen) Anforderungen der Europäischen Union besteht.  6.2 VERPflIchtUngEn IM dEtaIl Daraus ergeben sich nachstehende Verpflichtungen:   ■ Bevor eine Leuchte in Verkehr gebracht wird, ist zu gewährleisten, dass das betreffende  Konformitätsbewertungsverfahren (Erfüllung der Anforderungen gemäß Abschnitt 5)  vom Hersteller durchgeführt wurde. Der Einführer gewährleistet, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die Leuchte mit der/den erforderliche/-n Konformitätskennzeichnung/-en (z. B. CE-Kennzeichnung, Symbol für die getrennte Samm-lung /durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern) versehen ist, dass ihr die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.   ■ Die Leuchte muss Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Leuchte nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben sein.   ■ Auf der Leuchte ist der Name des Herstellers, sein eingetragener Handelsname oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, ist diese Bezeichnung auf der Verpackung oder in den der Leuchte beigefügten Unterla-gen anzugeben. In der Kontaktanschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.   ■ Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Leuchte nicht konform ist (siehe Abschnitt 5.1), darf er diese Leuchte nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität der Leuchte hergestellt ist.    ■ Der Einführer gibt seinen Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift auf der Leuchte selbst oder, wenn dies nicht mög-lich ist, auf der Verpackung oder in den der Leuchte beigefügten Unterlagen an.   ■ Der Einführer gewährleistet, dass der Leuchte die Gebrauchsanleitung und die Sicherheits- 20

informationen beigefügt sind. Diese müssen in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann, abgefasst sein.   ■ Solange sich die Leuchte in seiner Verantwortung befindet, gewährleistet der Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung der Leuchte mit den für die Leuchte geltenden gesetzlichen Anforderungen (siehe Abschnitt 5.1) nicht beeinträchtigen.   ■ Sofern er dies angesichts der von einer Leuchte ausgehenden Gefahren für angemessen hält, führt der Einführer zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichpro-ben bei den in Verkehr gebrachten Leuchten durch und prüft die Beschwerden.   ■ Erforderlichenfalls ist ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Leuchten und der Produktrückrufe zu führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.   ■ Ein Einführer, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Leuchte nicht konform ist, muss unverzüglich die erforderlichen Korrek-turmaßnahmen ergreifen, um die Konformität dieser Leuchte herzustellen oder sie gegebe-nenfalls zurückzunehmen und zurückzurufen. Außerdem unterrichtet der Einführer, wenn mit der Leuchte Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er die Leuchte auf dem Markt bereitgestellt hat, darüber und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergrif-fenen Korrekturmaßnahmen.   ■ Der Einführer hält 10 Jahre eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüber-wachungsbehörden bereit und sorgt dafür, dass er ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen kann.   ■ Der Einführer einer Leuchte ist verpflichtet, der zuständigen Behörde (in Österreich: Bun-desministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend) auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität der Leuchte erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann (in Österreich vorzugsweise in deutscher Spra-che). Darüber hinaus ist der Einführer verpflichtet, mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Leuchten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat, zusammenzuarbeiten. 6.3 dER EInfühRER alS hERStEllER Der Einführer gilt als „Hersteller“ einer Leuchte und unterliegt den Verpflichtungen des Herstel-lers (siehe Abschnitt 5), wenn er eine Leuchte    ■ unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder    ■ eine bereits auf dem Markt befindliche Leuchte so ändert, dass die Konformität mit den gel-tenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann („wesentliche Änderung“). 21

7  Verpflichtungen des händlers  von Leuchten 7.1 gRUndSätZlIchE VERPflIchtUng Händler sind zur sorgfältigen Berücksichtigung der für Leuchten geltenden Anforderungen verpflichtet. Dies bedeutet vor allem, die im folgenden Abschnitt angegebenen Verpflichtungen einzuhalten. 7.2 VERPflIchtUngEn IM dEtaIl Vor der Bereitstellung einer Leuchte auf dem Markt muss der Händler Folgendes überprüfen:    ■ ob die Leuchte mit den erforderlichen Konformitätskennzeichnungen (wie z. B. CE-Kenn-zeichnung, Kennzeichnung gemäß Elektroaltgeräteverordnung, Kennzeichnung gemäß Produkte-Verbrauchsangabenverordnung der beigefügten Lampen) versehen ist,   ■ ob der Leuchte die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endverwendern in dem Mitgliedstaat, in dem die Leuchte auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann,   ■ ob der Hersteller auf der Leuchte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation angebracht hat oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Leuchte nicht möglich ist, ob die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den der Leuchte beigefügten Unterlagen angegeben sind.   ■ ob der Hersteller (und ggf. auch der Einführer) seinen Namen, seinen eingetragenen Handels-namen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift entweder auf der Leuchte selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Leuchte beigefügten Unterlagen angegeben hat. In der Kontaktanschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.   ■ Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Leuchte nicht konform ist (siehe Abschnitt 5.1), darf er sie erst auf dem Markt bereitstellen, nachdem er es mit den geltenden Anforderungen in Einklang gebracht hat. Wenn mit der Leuchte eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber. 22

  ■ Solange sich die Leuchte in der Verantwortung des Händlers befindet, hat er zu gewährlei-sten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung der Leuchte mit den für die Leuchte geltenden gesetzlichen Anforderungen (siehe Abschnitt 5.1), nicht beeinträchtigen.   ■ Ein Händler, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Leuchte nicht konform ist (siehe Abschnitt 5.1), muss sicherstel-len, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Leuchte herzustellen, sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Au-ßerdem muss der Händler, wenn mit der Leuchte Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er die Leuchte auf dem Markt bereitgestellt hat, darüber informieren und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen.   ■ Der Händler einer Leuchte ist verpflichtet, der zuständigen Behörde (in Österreich: Bundes-ministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend) auf deren begründetes Verlangen alle Infor-mationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität der Leuchte erforderlich sind. Darüber hinaus ist der Händler verpflichtet, mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Leuchten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat, zusammenzuarbeiten. 7.3 dER händlER alS hERStEllER Der Händler gilt als „Hersteller“ einer Leuchte und unterliegt den Verpflichtungen des Herstellers (siehe Abschnitt 5), wenn er eine Leuchte    ■ unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder    ■ eine bereits auf dem Markt befindliche Leuchte so ändert, dass die Konformität mit den gel-tenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann („wesentliche Änderung“). 23

8  Verpflichtungen des  Installateurs von Leuchten 8.1 gRUndSätZlIchE VERPflIchtUng Bei der Installation einer Leuchte, die vom Hersteller, Einführer oder Händler bereitgestellt wurde, in einer elektrischen Anlage (oft auch als „Anschließen“, „Montieren“ oder „Einbauen“ bezeichnet) sind von der ausführenden Elektrofachkraft    ■ die in Abschnitt 8.2 und Abschnitt 8.3 angeführten, auf die jeweils genannte Anlagenart zutreffenden österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und die Bestimmungen für die Verwendung der Leuchte in Arbeitsstätten sowie    ■ alle Angaben, die der Hersteller, Einführer oder Händler zur bestimmungsgemäßen Montage und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Leuchte (und der Lampen) bereitstellt (Ge-brauchsanleitung und Sicherheitsinformationen) einzuhalten. Weiters gilt verpflichtend, dass die ausführende Elektrofachkraft dem Anlagenverantwortlichen alle Unterlagen, die der Hersteller, Einführer oder Händler mit der Leuchte bereitstellt, nachweis-lich übergibt. 8.2 VERPflIchtUngEn IM dEtaIl Die folgende Liste enthält die wesentlichsten österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, die Installationsanforderungen für die Installation von Leuchten enthalten (Stand: August 2012 9 ).   → ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2010-03-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspan-nungen bis AC 1000 V und DC 1500 V - Teil 1: Begriffe und Schutz gegen elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen) (Konsolidierte Version: ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000, in die die Änderungen A1: 2002, A2: 2003, A3: 2007, A4: 2009 und A5: 2010 eingearbeitet sind)   → E 8001-1-23:2000-12-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 1-23: Schutz gegen thermische Einflüsse   → E 8001-2:2010-05-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V - Teil 2: Elektrische Betriebsmittel   → EN-1 Teil 2:1993-04; Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 2: Elektrische Betriebsmittel   → EN-1 Teil 2a:1996-03; Nachtrag a zu Teil 2:1993-04 – Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 2: Elektrische Betriebsmittel 9   Die Liste der jeweils geltenden anerkannten Regeln der Technik aus der ÖVE/ÖNORMEN-Serie E 8001 bzw. EN 1 kann hier abgerufen werden: http://oek.ove.at/shop/sonstige.html 24

  → EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11; Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V - Teil 3 Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Lei-tungen und Kabeln -- § 40 Beschaffenheit und Verwendung von Leitungen und Kabeln   → E 8001-3-40:2010-12-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 3-40: Kennzeichnung und Verwendung von Leitungen und Kabeln   → EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03; Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln – § 41 Bemessung von Leitungen und Kabeln in mechanischer und elektrischer Hinsicht, Überstromschutz   → E 8001-3-41/A1:2002-07-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 3-41: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln – Bemessung von Leitungen und Kabeln in mechanischer und elektrischer Hinsicht – Überstromschutz (Änderung)   → E 8001-3-41/A2:2004-05-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V –Teil 3-41: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln – Bemessung von Leitungen und Kabeln in mechanischer und elektrischer Hinsicht – Überstromschutz (Änderung)   → E 8001-3-41/A3:2005-08-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 3-41: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln – Bemessung von Leitungen und Kabeln in mechanischer und elektrischer Hinsicht – Überstromschutz (Änderung)   → EN 1 Teil 3 (§ 42):1998-03; Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Lei-tungen und Kabeln – § 42 Verlegung von Leitungen und Kabeln   → E 8001-4-45:2000-12-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 4-45: Feuchte und nasse Bereiche und Räume und Anlagen im Freien   → EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03; Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 4: Besondere Anlagen – § 49 Baderäume, Duschecken, Schwimmbecken- und Saunaanlagen   → E 8001-4-50:2001-05-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 4-50: Brandgefährdete Räume   → E 8001-4-58:2001-05-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 4-58: Bauliche Konstruktionen aus oder mit brennbaren Baustoffen sowie Hohlwände 25

  → EN 1 Teil 4 (§ 58 und § 59):1983; Elektrische Anlagen in Möbeln und ähnlichen Einrich-tungsgegenständen, z. B. Gardinenleisten, Dekorationsverkleidungen   → EN 1 Teil 4 (§ 90):1983; Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 4: Besondere Anlagen – § 90 Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge   → E 8001-4-95:2008-12-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 4–95: Aufzüge   → E 8001-4-96:2012-08-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V - Teil 4-96: Fahrtreppen und Fahrsteige   → EN 1 Teil 4 (§ 97):1990; Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 4: Besondere Anlagen – § 97 Fliegende Bauten und Wagen nach Schaustellerart sowie deren Stromversorgung   → ÖVE/ÖNORM E 8001-4-559:2009-12-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nenn-spannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V - Teil 4-559: Leuchten und Beleuchtungsanlagen   → E 8001-4-704:2012-08-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V - Teil 4-704: Baustellen und Provisorien   → E 8001-4-708:2012-08-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V - Teil 4-708: Caravanplätze, Campingplätze und ähnliche Bereiche   → E 8001-4-709:2012-08-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V - Teil 4-709: Marinas und ähnliche Bereiche   → ÖVE/ÖNORM E 8001-4-714:2003-10-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nenn-spannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 4-714: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Beleuchtungsanlagen im Freien   → ÖVE/ÖNORM E 8001-4-715:2009-12-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nenn-spannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V - Teil 4-715: Kleinspannungs-Beleuchtungsan-lagen   → E 8001-4-721:2012-08-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 4-721: Elektrische Anlagen in Caravans und Motorcara-vans   → E 8001-6-61:2001-07-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 6-61: Prüfungen – Erstprüfungen   → E 8001-6-63:2003-01-01; Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 6-63: Prüfungen – Anlagenbuch und Prüfbefund 26

8.3 bElEUchtUng Von aRbEItSStättEn Auf der Grundlage des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung gelten für Leuchten, die der Beleuchtung von Arbeitsräumen (Arbeitsstätten) dienen spezielle Anforderungen. Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten.Bei der Beleuchtung eines Arbeitsplatzes ist zu beachten, dass die   ■ Allgemeinbeleuchtung mindestens 100 Lux beträgt, und   ■ die Arbeitsplatzbeleuchtung entsprechend der Sehaufgabe angepasst wird. Zu vermeiden sind:   ■ Blendung   ■ Flimmern   ■ große Helligkeitsunterschiede Lichtschalter müssen bei Ein- und Ausgängen, leicht zugänglich, angeordnet sein. Von Leuchten darf keine Verletzungsgefahr ausgehen.Als anerkannter Stand des (europäischen) technischen Regelwerkes kann ÖNORM EN 12464-1:2011-07-01 10  herangezogen werden. 8.4 dER InStallatEUR alS hERStEllER Der Installateur gilt als „Hersteller“ einer Leuchte und unterliegt den Verpflichtungen des Her-stellers (siehe Abschnitt 5), wenn er eine Leuchte    ■ unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder    ■ eine bereits auf dem Markt befindliche Leuchte so ändert, dass die Konformität mit den gel-tenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann („wesentliche Änderung“). 10    ÖNORM EN 12464-1:2011-07-01; Licht und Beleuchtung — Beleuchtung von Arbeitsstätten — Teil 1: Arbeitsstätten in  Innenräumen und auch ÖNORM EN 12464-2:2007-10-01; Licht und Beleuchtung — Beleuchtung von Arbeitsstätten — Teil 2: Arbeitsplätze im Freien 27

9  ansprechpartner für weitere  technische Informationen oVE Österr. Verband für Elektrotechnik 1190 Wien, Kahlenberger Straße 2A(Akkreditierte Zertifizierungsstelle) TGM-VersuchsanstaltFachbereich Elektrotechnik & Elektronik 1200 Wien, Wexstraße 19-23(Akkreditierte Prüfstelle) CTI-Vienna Gesellschaft zur Prüfung elektrotechnischer Industrieprodukte GmbH1210 Wien, Einzingergasse 4(Akkreditierte Prüfstelle) Wirtschaftskammer ÖsterreichFachverband Ingenieurbüros1040 Wien, Schaumburgergasse 20/1 Wirtschaftskammer ÖsterreichBundesinnung der Mechatroniker1040 Wien, Schaumburgergasse 20/4 Wirtschaftskammer ÖsterreichBundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker1040 Wien, Schaumburgergasse 20/4 28

10 rechtsquellen und  Literaturhinweise 10.1  ÖStERREIch ElektrotechnikgesetzNiederspannungsgeräteverordnungElektromagnetische VerträglichkeitsverordnungÖkodesign-VerordnungProdukte-VerbrauchsangabenverordnungArbeitnehmerInnenschutzgesetzArbeitsstättenverordnungProdukthaftungsgesetzProduktsicherheitsgesetzVerpackungsverordnungElektroaltgeräteverordnung 10.2  EU NiederspannungsrichtlinieEMV-RichtlinieÖkodesign-RichtlinieÖkodesign-Verordnung für Haushaltslampen mit ungebündeltem LichtEnergieverbrauchsangaben-RichtlinieDelegierte Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und LeuchtenRoHS-RichtlinieRichtlinie über die allgemeine ProduktsicherheitProdukthaftungsrichtlinie 10.3  lItERatURhInWEISE Ludwar G., Mörx A.; Elektrotechnikrecht, Praxisorientierter Kommentar, ÖVE; Mai 2007; ISBN: 978-3-85133-044-1Henschl, Th., Mörx A.; Elektroinstallation in Gebäuden; Österreichischer Wirtschaftsverlag; 2002, mit 1-7. Ergänzungslieferung; 2011; ISBN: 3-85212-116-5  29

InfoRMatIonEn ZUR cE-kEnnZEIchnUng   ■ CE-Kennzeichnung online Detaillierte Informationen zu den einzelnen CE-Richtlinien, die österreichischen Umsetzungsrechtsakte, Ansprechpartner und Rechtstipps  finden Sie unter: wko.at/ce   ■ CE-Ansprechpartner Wirtschaftskammer Österreich, Enterprise Europe Network, T 05 90 900-4356, E [email protected]   ■ CE-Ansprechpartner in den Bundesländern finden Sie unter: wko.at/ce