Händlerauswahl

Wählen Sie den Händler aus, den Sie für Ihren Einkauf nutzen möchten.

Händler

Gautzsch
Empfohlener Händler
Lichtzentrale
Limmert
elektrojournal

Abfertigung an Familienmitglied: Bei Betriebsübertragung kein Steuervorteil

Veröffentlicht: 18. August 2006 Kategorie: News

Wird die Abfertigung nicht als Betriebsausgabe anerkannt, kann eine Lohnsteuer-Rückzahlung beantragt werden.

Abfertigung an Familienmitglied: Bei Betriebsübertragung kein Steuervorteil
Häufig arbeiten Betriebsübernehmer im elterlichen Betrieb schon vor der Übergabe als Dienstnehmer mit. Im Laufe der Jahre sammeln sich dann im System „Abfertigung alt“ auch beträchtliche Abfertigungsansprüche an. Im Rahmen der Übergabe wird der Übernehmer vom Dienstnehmer zum Unternehmer. Die Ausbezahlung der Abfertigung führt jedoch zu keinem steuerlichen Vorteil. Im Falle der Betriebsübertragung wird nämlich nach ständiger Rechtsprechung eine steuerbegünstigte Abfertigung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Daran ändert auch der klagbare Anspruch auf Bezahlung der Abfertigung nichts, weil in Anbetracht der Betriebsschenkung im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses ein Verzicht auf die Abfertigung üblich wäre.

Wenn daher bei einer Betriebsprüfung eine an Familienangehörige bereits gewährte und als Aufwand gebuchte Abfertigung aufgegriffen wird, ist damit zu rechnen, dass die Abfertigung nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird. Vielmehr ist die bezahlte Abfertigung als eine Zuwendung zu betrachten, die aus familiären Gründen erfolgte.

Allerdings kann im Fall der Nichtanerkennung der Abfertigung als Betriebsausgabe die Rückzahlung der entrichteten Lohnsteuer beantragt werden. Eine derartige Rückerstattung ist auf Antrag des Dienstgebers innerhalb eines Jahres möglich. Auf Antrag des Dienstnehmers ist eine Rückzahlung der Lohnsteuer bis zum Ablauf des fünften Jahres möglich, das auf das Jahr der Entrichtung der Lohnsteuer folgt.

Für Beratung und Rückfragen wenden Sie sich bitte an Univ.-Lekt. Dr. Christian Urban, Steuerberater bei LBG Wirtschaftstreuhand Österreich, eMail: [email protected], Rufnummer: 01/53105 DW 720.