In zahlreichen Gesprächen und Anfragen an das Umweltministerium hat das Bundesgremium Elektrohandel versucht, eine für alle Betriebe leicht handhabbare Regelung betreffend der Begleitscheinpflicht bei Elektroschrott zu erreichen. Da die Gesetzeslage, so heißt es in einer entsprechenden Aussendung des Bundesgremiums, "sehr komplex und für den Händler nicht leicht verständlich" sei, empfiehlt man allen Betrieben, sich an die vom Ministerium dargelegte Vorgangsweise zu halten (selbige finden Sie ungekürzt und im Originalwortlaut unter "mehr lesen").

Die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dargelegte Vorgangsweise: "Jedenfalls als gefährlicher Abfall sind die Sammel- und Behandlungskategorien Kühlgeräte, Lampen und Bildschirmgeräte einzustufen. Für gemischt gesammelte Kleingeräte gilt dies ebenfalls. Falls Kleingeräte sortenrein gesammelt werden, die keine gefahrenrelevanten Inhaltsstoffe besitzen (z.B. nur Handys ohne Akkus), sind diese als nicht gefährlicher Abfall anzusehen. Bei den Großgeräten ist es genau umgekehrt. Es ist davon auszugehen, dass es sich in der Regel um nicht gefährlichen Abfall handelt; es gibt jedoch einzelne Ausnahmen (z.B. Warmwasserboiler mit Quecksilber-Schalter oder bewegliche Nachtspeicheröfen mit Asbest).
Für die in Handelsbetrieben übernommenen Altgeräte, die gefährlichen Abfall darstellen, gilt, dass diese ab der Abgabe durch den privaten Letztverbraucher nicht mehr als Problemstoff anzusehen sind. Hier hat sich durch das Inkrafttreten der Elektroaltgeräteverordnung keine Änderung der Rechtslage ergeben.
Eine Übernahme bei den Sammelstellen der Sammel- und Verwertungssysteme muss unentgeltlich erfolgen. Eine entsprechende Information, dass hier keinesfalls "Begleitscheingebühren" eingehoben werden können, ist an die kommunalen Sammelstellen ergangen.
Der "elektronische Begleitschein" ist noch nicht allgemein einsetzbar. Für die allgemeine Verwendung eines elektronischen Begleitscheins ist aller Voraussicht nach eine Änderung der Rechtsgrundlage (Abfallnachweisverordnung) erforderlich."