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Leitfaden der europäischen Beleuchtungsindustrie (CELMA & ELC) zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission
Leitfaden der europäischen Beleuchtungsindustrie (CELMA & ELC)zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission,geändert durch die Verordnung Nr.347/2010 zur Festlegung von An-forderungen an die umweltgerechteGestaltung von Beleuchtungspro-dukten im tertiären Bereich 2. AusgabeDezember 2010 Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstoff- und Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräten und Leuchten zu ihrem Betrieb Federation of National Manufacturers Associations forLuminaires and Electrotechnical Components for Luminaires in the European Union
2 CELMA & ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 Die europäische Beleuchtungsindustrie wird im Bereich Leuchten und Leuchten-zubehör durch CELMA (www.celma.org) und im Bereich der Lichtquellen durchELC (www.elcfed.org) repräsentiert. CELMA ist der Dachverband der nationalen Herstellerverbände für Leuchten undelektrotechnische Komponenten für Leuchten in der Europäischen Union. CELMAhat 19 Mitgliedsverbände und vertritt über 1.000 Unternehmen in 13 europäi-schen Ländern. Bei den Herstellern handelt es sich meist um kleine und mittlereUnternehmen, die insgesamt 107.000 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahres-umsatz von 15 Milliarden Euro verzeichnen. ELC ist der europäische Verband der Lampenhersteller und verfügt über acht Mitgliedsunternehmen, die in Europa insgesamt mehr als 50.000 Mitarbeiter beschäftigen, einen Jahresumsatz von fünf Milliarden Euro erwirtschaften und für 95 % der gesamten europäischen Lampenproduktion verantwortlich sind. Anmerkung zur zweiten Ausgabe des CELMA/ELC-Leitfadens Der Anwendungsbereich der Verordnung 245/2009 umfasst Beleuchtungspro-dukte im tertiären Bereich, also Lampen, Vorschaltgeräte und Leuchten. Die zweiteAusgabe des CELMA/ELC-Leitfadens beinhaltet alle in der Verordnung 245/2009und in der nachfolgenden Änderung 347/2010 bereitgestellten Informationen. Vorwort Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009, geändertdurch die Verordnung (EG) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zurFestlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung vonLeuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungs-lampen sowie Vorschaltgeräten und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Auf-hebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.Beide Verordnungen dienen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffungeines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte.
3 CELMA & ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 Dieser Leitfaden dient dem leichteren Verständnis der komplexen Verordnung(EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009, geändert durch dieVerordnung (EG) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Fest-legung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leucht-stofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampensowie Vorschaltgeräten und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebungder Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Beide Ver-ordnungen dienen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung einesRahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestal-tung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Die in diesem Leitfaden bereitge-stellten Informationen stellen die Interpretation der Verordnung aus Sicht der Mit-glieder von CELMA und ELC dar. Bitte beachten Sie die Mitteilung 2010/C 92/04 der Kommission über die Veröf-fentlichung der Titel und Fundstellen der für die Durchführung der Verordnung(EG) Nr. 245/2009 vorläufig angewandten Messmethoden. Die Verordnungen (EG) Nr. 245/2009 und (EG) Nr. 347/2010 der Kommission sowiedie Mitteilung 2010/C 92/04 der Kommission sind auf der folgenden Webseite derEuropäischen Kommission abrufbar:http://ec.europa.eu/energy/efficiency/ecodesign/legislation_en.htm. Die Verordnung für Beleuchtung im tertiären Bereich ist eine produktbezogeneVerordnung, die anwendungsunabhängig ist und spezifische Produkte betrifft, wiezum Beispiel Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät, Hochdruckent-ladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb. Die verbindlichen Ökodesign-Anforderungen (wie sie in der Ökodesign-Richtlinie2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungenan die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte vorge-schrieben sind) gelten für die in Verkehr gebrachten Produkte unabhängig davon,wo sie betrieben werden. Solche Anforderungen können daher nicht in Abhängig-keit von der Verwendung des Produkts (wie zur Büro- oder Straßenbeleuchtung)erlassen werden. Die von dieser Verordnung erfassten Produkte sind im Wesentlichen zur Allge-meinbeleuchtung bestimmt, das heißt, sie tragen zur Bereitstellung künstlichenLichts als Ersatz für natürliches Licht bei, um die normale Sehkraft des Menschenzu gewährleisten. Lampen für Spezialzwecke (wie Lampen, die in Computerbild-schirmen, Fotokopierern, Bräunungsgeräten, Terrariumsbeleuchtungen und ähn-lichen Anwendungen eingesetzt werden) sind nicht Bestandteil dieser Verord-nung. Produkte mit CE-Kennzeichnung müssen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Vorwort
4 CELMA & ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten (13. April 2014) wird die Verord-nung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts im Bereichder Beleuchtungstechnik von der Kommission überprüft. Zusammenfassung der Anforderungen gemäß Verordnung 245/2009/EG Die Anforderungen betreffen Produkte zur Allgemeinbeleuchtung, einschließlichaller Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungs-lampen, Vorschaltgeräte und Leuchten. Vorgesehen sind drei Hauptstufen und zwei Zwischenstufen, wobei für jede StufeAnforderungen definiert sind. Anforderungen Stufe 1(1 Jahr nach Inkrafttreten) 13.04.2010 Zwischenstufe(18 Monate nach Inkrafttreten) 13.10.2010 Stufe 2(3 Jahre nach Inkrafttreten) 13.04.2012 Zwischenstufe(6 Jahre nach Inkrafttreten) 13.04.2015 Stufe 3(8 Jahre nach Inkrafttreten) 13.04.2017 Zeitplan der verschiedenen Stufen
5 CELMA & ELC Anforderungenan Lampen Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 Lampen Lampen für spezielle Anwendungen, wie etwa UV-Lampen, Lampen für Bäcke-reien oder Lebensmittelgeschäfte, Farblampen sowie einige andere Speziallam-pen, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. (Bitte kontaktieren Sie Ihren Lampenlieferanten, um zu erfahren, ob die von Ihnen verwendete Speziallampe noch zur Verfügung steht.) Bei Hochdruckentladungslampen fallen nur Lampen mit E27-, E40- oder PGZ-Sockel in den Geltungsbereich der Richtlinie. Ob eine Lampe aus dem Verkehr gezogen wird, hängt von der Erfüllung folgenderLeistungskriterien ab: Ȝ Farbwiedergabe (R a ) Ȝ Lichtausbeute (lm/W) Ȝ Lampenlichtstromwartungsfaktor Ȝ Lampenüberlebensfaktor In der Praxis ergeben sich folgende Konsequenzen: Ab der ersten Stufe (2010) dürfen folgende Lampen in den 27 Ländern der EUnicht mehr in Verkehr gebracht werden: Halophosphat-Leuchtstofflampen: Ȝ T8 stabförmig Ȝ U-förmig Ȝ T9 ringförmig Ab der zweiten Stufe (2012) dürfen folgende Lampen in den EU-Ländern nichtmehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie die neuen Leistungsanforderungennicht erfüllen: Halophosphat-Leuchtstofflampen: Ȝ T4 stabförmig Ȝ T10 Ȝ T12 Natriumdampf-Hochdrucklampen / Halogen-Metalldampflampen(E27/E40/PGZ12) Ȝ Einführung der festgesetzten Leistungskriterien für Halogen-Metall-dampflampen mit E27-, E40- oder PGZ12-Sockel Ȝ Standard-Natriumdampf-Hochdrucklampen mit E27-, E40- oder PGZ12-Sockel
6 CELMA & ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen Diese Verordnung ist eine Erweiterung der Richtlinie 2000/55/EG („Vorschaltge-räte-Richtlinie“) über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte fürLeuchtstofflampen („Vorschaltgeräte-Richtlinie“), die durch diese Verordnung auf-gehoben wird. Der Unterschied liegt darin, dass der EEI (Energieeffizienzindex)nicht auf der Systemleistung basiert (wie in der „Vorschaltgeräte-Richtlinie“), sondern auf dem Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts, also Lampenleistung geteiltdurch Systemleistung. Ab einer Zwischenstufe (2015) dürfen folgende Lampen in den 27 Ländern der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden: Ȝ Quecksilberdampf-Hochdrucklampen Ȝ Natriumdampf-Hochdrucklampen als Plug-in/Retrofit-Lampen(Ersatz für Quecksilberdampf-Hochdrucklampen) Ab der dritten Stufe (2017) dürfen folgende Lampen in den EU-Ländern nichtmehr in Verkehr gebracht werden: Ȝ Ineffiziente Halogen-Metalldampflampen mit E27-, E40- oder PGZ12-Sockel Ȝ Kompaktleuchtstofflampen mit Zweistiftsockel und integriertem Starter (Grund: Diese Lampen werden in Stufe 3 aus dem Verkehr gezogen, da sie in derPraxis nicht mit Vorschaltgeräten der Klasse A2 betrieben werden.) Anmerkung: Ȝ Niederdruck-Natriumdampflampen und -Vorschaltgeräte sind vondieser Verordnung ausgenommen. Ȝ Die Lampen einiger Hersteller können die Anforderungen erfüllen;ausschlaggebend hierfür ist die CE-Kennzeichnung. Ȝ Weitere Einzelheiten zu bestimmten Lampen sind über diverse Infor-mationsplattformen der verschiedenen Lampenhersteller erhältlich. Anforderungenan Vorschaltgeräte
7 CELMA & ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 In der ersten Stufe (13.04.2010) sind die Anforderungen identisch mit denen der „Vorschaltgeräte-Richtlinie“ – mit der Ausnahme, dass eine Umstellung von derSystemleistung zum Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts stattgefunden hat. DieMessverfahren bleiben unverändert. Zusätzliche Anforderungen sind: Ȝ Standby-Verluste ͨ 1 W pro Vorschaltgerät Ȝ Vorschaltgeräte für derzeit auf dem Markt erhältliche Lampen müssenmindestens die Anforderung EEI = B2 erfüllen Ȝ Bei neuen Lampen, die nicht für derzeit erhältliche Vorschaltgeräte konzipiert sind, lauten die Wirkungsgradvorgaben für Vorschaltgeräte:Klasse A3 (siehe Anhang C.2.2, Tabelle C.3, VG ͧ 0,94 EBb LL ). In der zweiten Stufe (13.04.2012) sind die Anforderungen an Standby-Verlustestrenger: Ȝ ͨ 0,5 W pro Vorschaltgerät In der dritten Stufe (13.04.2017) lauten die Anforderungen an nicht dimmbareVorschaltgeräte: Ȝ A2 oder A2 BAT (Best Available Technology = beste verfügbare Technologie) und an dimmbare Vorschaltgeräte: Ȝ A1 BAT Nachfolgende Vorschaltgeräte sind von der Verordnung ausgenommen: Ȝ Referenzvorschaltgeräte zur Verwendung in Laboratorien für Beleuch-tungsmesstechniken. Ȝ Integrierte Vorschaltgeräte als nicht austauschbarer Teil einer Leuchte– in diesem Fall müssen alle Anforderungen von der Leuchte erfülltwerden. Integrierte Vorschaltgeräte sind nicht innerhalb einer Leuchte odereiner Sonderabdeckung verwendbar. Ȝ Vorschaltgeräte, die zur Verwendung in Not- und Rettungszeichen-leuchten bestimmt und für den Betrieb von Lampen unter Notfallbe-dingungen konzipiert sind. Obwohl die Weisungen der Verordnung indiesem Punkt unklar sind, ist laut der Interpretation der Beleuch-tungsindustrie beabsichtigt, dass Vorschaltgeräte, die sowohl in Not-leuchten als auch in Normalleuchten betrieben werden können, nichtvon der Verordnung ausgenommen sind.
8 CELMA & ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen Für die erste Stufe (13.04.2010) sind keine Anforderungen definiert. In der zweiten Stufe (13.04.2012) werden Mindestanforderungen an den Wir-kungsgrad von Vorschaltgeräten eingeführt, sowie die Pflicht, diese Anforderun-gen entweder auf dem Vorschaltgerät selbst oder in den Produktunterlagenanzugeben. Erforderliche Kennzeichnung der Vorschaltgeräte: Ȝ EEI = A3 In der dritten Stufe (13.04.2017) werden strengere Anforderungen an den Wir-kungsgrad von Vorschaltgeräten gestellt, was zur folgenden Kennzeichnung führt: Ȝ A2 Durch die Einführung einer Kennzeichnungspflicht bei Vorschaltgeräten fürLeuchtstoff- und Hochdruckentladungslampen (beispielsweise EEI = A3 oder A2)kann erkannt werden, ob die Vorschaltgeräte die Anforderungen im Hinblick aufdie Stufen 1 und 2 (EEI = XX) oder Stufe 3 (ohne EEI = ) erfüllen. Nachfolgende Vorschaltgeräte sind von der Verordnung ausgenommen: Ȝ Referenzvorschaltgeräte zur Verwendung in Laboratorien für Beleuch-tungsmesstechniken. Ȝ Integrierte Vorschaltgeräte als nicht austauschbarer Teil einer Leuchte– in diesem Fall müssen alle Anforderungen von der Leuchte erfülltwerden.Integrierte Vorschaltgeräte sind nicht innerhalb einer Leuchte odereiner Sonderabdeckung verwendbar. Ȝ Vorschaltgeräte, die zur Verwendung in Not- und Rettungszeichen-leuchten bestimmt und für den Betrieb von Lampen unter Notfallbe-dingungen konzipiert sind. Obwohl die Weisungen der Verordnung indiesem Punkt unklar sind, ist laut der Interpretation der Beleuch-tungsindustrie beabsichtigt, dass Vorschaltgeräte, die sowohl in Not-leuchten als auch in Normalleuchten betrieben werden können, nichtvon der Verordnung ausgenommen sind. Anforderungenan Vorschaltgeräte
9 CELMA & ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 Leuchten In der ersten Stufe (13.04.2010) sind die Standby-Verluste bei Leuchten fürLeuchtstofflampen gleich der Anzahl der eingebauten Vorschaltgeräte, wobei an-dere Komponenten der Leuchte, die ggf. Strom verbrauchen, außer Acht gelassenwerden. Dementsprechend betragen die Standby-Verluste weniger als n Watt,wobei n die Anzahl eingebauter Vorschaltgeräte ist. Zwischenstufe: 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (ab 13.10.2010)müssen Hersteller von Leuchten für Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschalt-gerät mit einem Gesamt-Lampenlichtstrom von über 2.000 Lumen für jedes ihrerLeuchtenmodelle mindestens folgende Informationen auf frei zugänglichen Web-seiten sowie in anderer, ihnen zweckmäßig erscheinender Form bereitstellen. DieseAngaben müssen ebenfalls in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG erstellten technischen Unterlagen enthalten sein: a) Wenn die Leuchte zusammen mit dem Vorschaltgerät in Verkehr gebracht wird: Informationen über den Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts entsprechend denDaten des Vorschaltgeräte-Herstellers b) Wenn die Leuchte zusammen mit der Lampe in Verkehr gebracht wird: Infor- mationen über die Lichtausbeute (lm/W) entsprechend den Daten des Lam-penherstellers c) Wenn das Vorschaltgerät oder die Lampe nicht zusammen mit der Leuchte in Verkehr gebracht wird: Informationen aus den Herstellerkatalogen über die mit der Leuchtekompatiblen Lampen oder Vorschaltgeräte (z.B. ILCOS-Code für die Lampen) d) Wartungsanweisungen zur Sicherstellung, dass die Leuchte ihre Originalquali- tät soweit wie möglich über ihre gesamte Lebensdauer hinweg aufrecht erhält e) Hinweise zum Zerlegen In der zweiten Stufe (13.04.2012) wird eine Anforderung an die Gestaltung vonLeuchten für Leuchtstoff- und Hochdruckentladungslampen eingeführt. DieLeuchte ist so zu konzipieren, dass sie für Vorschaltgeräte der Stufe 3 geeignet ist,damit die Umstellung in Stufe 3 ohne Verzögerungen vonstatten gehen kann. CELMA empfiehlt, so früh wie möglich auf Vorschaltgeräte der Stufe 3 (A1 BAT, A2und A2 BAT) umzusteigen (dies gilt auch für Leuchten der Schutzart IP4X).Die Pflicht zur Informationsbereitstellung aus der Zwischenstufe gilt nun auch fürLeuchten für Hochdruckentladungslampen mit einem Gesamt-Lichtstrom vonüber 2.000 Lumen.Standby-Verluste von Leuchten für Leuchtstofflampen müssen ͨ n 0,5 Watt sein, wobei n die Anzahl der eingebauten Vorschaltgeräte ist. (Auch hier wird der Strom-verbrauch anderer Komponenten innerhalb der Leuchte außer Acht gelassen.) In der dritten Stufe (13.04.2017) dürfen Leuchten für Leuchtstoff- oder Hoch-druckentladungslampen ausschließlich Vorschaltgeräte der dritten Stufe verwenden. Anforderungenan Leuchten
10 CELMA & ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 Stufe 1 ab 13.04.2010 Zwischen- stufe ab 13.10.2010 Stufe 2 ab 13.04.2012 Lampen Vorschalt-geräte Leuchten Lampen Vorschalt-geräte Leuchten Beleuchtungslösungen mit Leuchtstofflampen Halophosphatlampen: T8 stabförmig, T9 ringförmig und U-förmig Pflicht zur Bereitstellung technischer Informationen aufWebseiten und in technischen Unterlagen. Nicht dimmbare Vorschaltgeräte: mindestens EEI = B2 Dimmbare Vorschaltgeräte: mindestens EEI = A1Standby-Verluste ͨ 1 W Nicht dimmbare Vorschaltgeräte für neue Lampen, dienicht für derzeit erhältliche Vorschaltgeräte konzipiertsind: mindestens EEI = A3 Kennzeichnungspflicht für Vorschaltgeräte, z. B. EEI = A2 Standby-Verlustwerte bei Leuchten = addierteVorschaltgerätegrenzwerte (Anzahl der eingesetztenVorschaltgeräte) Nach 18 Monaten: Für Leuchten 2.000 Lumen müssen technische Informationen auf Webseiten undin technischen Unterlagen bereitgestellt werden. Halophosphatlampen: T4 stabförmig, T10 und T12 Standby-Verluste ͨ 0,5 W Standby-Verlustwerte bei Leuchten = addierteVorschaltgerätegrenzwerte (Anzahl der eingesetztenVorschaltgeräte) Leuchten müssen mit der 3. VG-Stufe kompatibel sein,ausgenommen Leuchten der Schutzart ͧ IP4X. Beleuchtungslösun- gen mit Hochdruck- entladungslampen Pflicht zur Bereitstellung technischer Informationenauf Webseiten und in tech-nischen Unterlagen. Keine speziellen Anforde-rungen Standard-Natriumdampf-Hochdrucklampen und leis-tungsschwächste Halogen-Metalldampflampen (E27-,E40- und PGZ12-Sockel) Einführung von Effizienz-grenzwerten für Vorschalt-geräte für Hochdruckent-ladungslampen (HID VG). Alle HID VG müssen Energie-effizienzkennzeichnung tra-gen, z. B. = 80 %. Kennzeichnung von Vor-schaltgeräten mit EEI = A3 Für Leuchten Ͼ 2.000 lm müssen technische Informa-tionen auf Webseiten und in technischen Unterlagenbereitgestellt werden. Überblick: Informations- und Leistungsanforderungen / Produkte, die in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen
11 CELMA & ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 Zwischen- stufe 6 Jahre nachInkraft-treten 13.04.2015 Stufe 3 ab 13.04.2017 Lampen Lampen Vorschalt-geräte Leuchten Zweistift-Kompaktleuchtstofflampen ohne integriertesVorschaltgerät VG ͧ EBb LL (neue Formel für den Wirkungsgradgrenz- wert von Vorschaltgeräten), wobei gilt: Für P lampe ͨ 5 W: EBb LL = 0,71 Für 5 W P lampe 100 W: EBb LL = P lampe /[2 W sqrt(P lampe /36 W) + 38/36 P lampe + 1 W] Für P lampe ͧ 100 W: EBb LL = 0,91 Dies bedeutet, dass Vorschaltgeräte mit EEI = A3, B1und B2 aus dem Verkehr gezogen werden (zulässig sinddie Klassen A2, A2 BAT und für dimmbare Vorschalt-geräte A1 BAT) Kennzeichnung von Vorschaltgeräten nur mit A2, A2BAT oder A1 BAT (ohne „EEI = X”). Alle Leuchten müssen mit der 3. VG-Stufe kompatibelsein. Quecksilberdampf-Hoch-drucklampen (HPM) mit E27-, E40- und PGZ12-Sockel sowie Natriumdampf-Hoch-drucklampen (HPS) als Re-trofit-/Plug-in-Lampen mitE27-, E40- und PGZ12-So-ckel, die für den Betrieb mitHPM-Vorschaltgeräten aus-gelegt sind. Halogen-Metalldampflam-pen, die die Mindestanfor-derungen nicht erfüllenͨ 405 W (E27-, E40- undPGZ12-Sockel) Höhere Grenzwerte als inStufe 2: P 30W,ͧ78% 30 W P 75W,ͧ85% 75 W P105W,ͧ87% 105 W P405W,ͧ90% 30 W P405W,ͧ92% Alle HID VG müssen eineEnergieeffizienzkennzeich-nung tragen. Kennzeich-nung von Vorschaltgerätenmit A2. Alle Leuchten müssen mitder 3. VG-Stufe kompatibelsein. Spätestens biszum13.04.2014 Überprüfung der Verordnung
12 CELMA & ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 Empfehlungen Empfehlungen der Europäischen Beleuchtungsindustrie Empfehlungen für Lampen Ȝ Da T10- und T12-Lampen ab Stufe 2 (2012) nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, empfiehlt die Beleuchtungsindustrie, T10- und T12-Lampenso bald wie möglich durch T8-Lampen mit einem Farbwiedergabeindex 80 zu ersetzen. Leuchten, die ohne einen Glimmzünder/Starter betriebenwerden, sollten gegen eine neue Leuchte ausgetauscht werden. Ȝ Da ineffiziente Natriumdampf-Hochdrucklampen in Stufe 2 (2012) aus dem Verkehr gezogen werden, empfiehlt die Beleuchtungsindustrie, etwaige Sanierungen nur unter Verwendung effizienter Natriumdampf-Hochdruck-lampen vorzunehmen. Ȝ Da Quecksilberdampf-Hochdrucklampen ab 2015 aus dem Verkehr gezogenwerden, empfiehlt die Beleuchtungsindustrie, bestehende Installationen sobald wie möglich zu ersetzen. Ȝ Da Zweistift-Kompaktleuchtstofflampen in Stufe 3 (2017) aus dem Verkehr ge-zogen werden, empfiehlt die Beleuchtungsindustrie, neue Leuchtentypenzu verwenden, deren Lampen mit elektronischen Vorschaltgeräten betrie-ben werden. Empfehlungen für Vorschaltgeräte Ȝ Die Beleuchtungsindustrie empfiehlt, so bald wie möglich auf Vorschaltge-räte der dritten Stufe (A1 BAT, A2 and A2 BAT) umzusteigen (dies gilt auchfür Leuchten der Schutzart IP4X). Ȝ Bei Leuchten, die für höhere Umgebungstemperaturen oder für robusten Betrieb ausgelegt sind, empfiehlt die Beleuchtungsindustrie, dass Leuchtenher-steller die Vorschaltgerätehersteller kontaktieren, um zu klären, welche tech-nische Lösung (magnetische oder elektronische Vorschaltgeräte, die die Ener-gieeffizienzanforderungen erfüllen) für derartige Leuchten in Frage kommt.
13 CELMA & ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 Empfehlungen für Leuchten Ȝ Obwohl Vorschaltgeräte für Leuchtstoffanwendungen mit der KlassifizierungEEI = B1 oder EEI = B2 erst in Stufe 3 aus dem Verkehr gezogen werden, emp-fiehlt die Beleuchtungsindustrie, dass Leuchtenhersteller so bald wie mög-lich auf Vorschaltgeräte der Stufe 3 (A1 BAT, A2 und A2 BAT) umsteigen. Ȝ Zudem werden in Stufe 3 auch A3-Vorschaltgeräte verboten. Auch aus diesemGrund empfiehlt die Beleuchtungsindustrie, dass Leuchtenhersteller so bald wiemöglich auf Vorschaltgeräte der Stufe 3 (A1 BAT, A2 und A2 BAT) umsteigen. Empfehlungen in Bezug auf Referenzwerte Ȝ Die Beleuchtungsindustrie empfiehlt, die in den Anhängen V, VI und VII der Verordnung vorgeschlagenen unverbindlichen Referenzwerte nicht zuverwenden. Grund hierfür ist, dass diese Referenzwerte den freien Verkehr vonBeleuchtungsprodukten im Markt behindern könnten, wenn ihre Verwendungin bestimmten Bereichen (wie etwa Vergabeverordnungen für Bauleistungen)auch nur von einigen EU-Mitgliedsstaaten rechtlich vorgeschrieben wird.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 14 Inhaltsverzeichnis für die Anhänge Seite Anhang A: Einführung in die Verordnung 15 A.1 Basis: ErP-Rahmenrichtlinie 15 A.2 Inverkehrbringen 15 A.3 Anforderungen an CE-Kennzeichnung 15 A.4 Normung 16 A.5 CE-Konformitätserklärung 16 Anhang B: Anforderungen an Lampen 17 B.1 Einführung 17 B.2 Ausnahmen 18 B.3 Lichtausbeute, Korrekturfaktoren für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen 20 B.4 Anforderungen an Leuchtstofflampen 27 B.5 Hochdruckentladungslampen Anhang C: Anforderungen an Vorschaltgeräte 31 C.1 Einführung 31 C.2 Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen 32 C.3 Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen 40 C.4 Unverbindliche Referenzwerte für Vorschaltgeräte (Benchmarks) 42 C.5 Markt für Leuchstofflampen-Vorschaltgeräte in der EU 43 C.6 Markt für Hochdruckentladungslampen-Vorschaltgeräte in der EU 44 Anhang D: Anforderungen an Leuchten 45 D.1 Einführung 45 D.2 Ausnahmen 45 D.3 Energieeffizienzanforderungen an Leuchten 45 D.4 Anforderungen an die Produktinformation 46 D.5 Unverbindliche Referenzwerte für Leuchten (Benchmarks) 47 Anhang E: Marktaufsicht 50 E.1 Nachprüfverfahren zur Marktaufsicht 50
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 15 Anhang A Einführung in die Verordnung A.1 Basis: Die Ökodesign-Rahmenrichtlinie Die Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte definiert die allgemeinen gesetzlichen Bedingungen, mit denen die Integration von Umweltaspekten in die Entwicklung und das Design von energieverbrauchsrelevanten Produkten und damit die Verbesserung der Umweltauswirkungen dieser Produkte – insbesondere deren Energieeffizienz – gefördert werden soll. Die Rahmenrichtlinie selbst ist nicht direkt wirksam. Die konkreten Anforderungen an die Produkte werden erst über die sogenannten Durchführungsmaßnahmen, wie z. B. dieser Verordnung für Beleuchtungsprodukte im tertiären Bereich, festgelegt. A.2 Inverkehrbringen Gemäß Artikel 2, Pkt. 4 der Ökodesign-Rahmenrichtlinie (2009/125/EG) wird „Inverkehrbringen“ als erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft definiert, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem „Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien (Blue Guide)“ der Kommission sowie dem gemeinsamen Positionspapier von ELC und CELMA über den Begriff „Inverkehrbringen“ der Ökodesign-Richtlinie, das auf den Webseiten von ELC und CELMA abgerufen werden kann. (http://www.elcfed.org/documents/Position_ELC_Placing%20on%20the%20market_20090416_final.pdf http://www.celma.org/archives/temp/CELMA_TC(SM)078_ELC_CELMA_position_paper_Placing_on_the_market_ErP_final.pdf). A.3 Anforderungen an CE-Kennzeichnung Die Anforderungen an die CE-Kennzeichnung sind in der Ökodesign-Rahmenrichtlinie in Art. 5, Absatz 2 und im Anhang III geregelt. Die CE-Kennzeichnung muss auf der Leuchte, auf dem Vorschaltgerät und auf der Lampe angebracht sein. Bei Leuchten müssen künftig für eine CE-Kennzeichnung folgende EU-Gesetze eingehalten werden: • Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG • EMV-Richtlinie 2004/108/EG • Verordnung Nr. 245/2009, geändert durch Verordnung Nr. 347/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG. Bei Vorschaltgeräten müssen künftig für eine CE-Kennzeichnung folgende EU-Gesetze eingehalten werden: • Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG • Verordnung Nr. 245/2009, geändert durch Verordnung Nr. 347/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG. Die Vorschaltgeräte-Richtlinie 2000/55/EG wird durch diese Verordnung aufgehoben! In der CE-Konformitätserklärung muss der Hersteller bestätigen, dass er diese EU-Gesetze einhält.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 16 A.4 Normung Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Produkt in Übereinstimmung mit harmonisierten Normen hergestellt, deren Referenz-Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, gilt die Vermutung, dass es den grundlegenden Anforderungen der für dieses Produkt geltenden Gesetze entspricht. A.5 CE-Konformitätserklärung Nach dem Inverkehrbringen eines energieverbrauchsrelevanten Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die relevanten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen EU-Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Behörden zur Einsicht bereithalten. Ist der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen und gibt es auch keinen Bevollmächtigten, muss der Importeur dieser Pflicht nachkommen. Die CE-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten; b) eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung; c) gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; d) gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen; e) gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen; f) Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seines Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 17 Anhang B Anforderungen an Lampen B.1 Einführung Der Anwendungsbereich der Verordnung 245/2009, geändert durch die Verordnung 347/2010, umfasst Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät (stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Ringlampen, U-förmige Lampen) (einseitig und zweiseitig gesockelt) und Hochdruckentladungslampen mit E27-, E40- oder PGZ12-Sockel. Die Verordnung führt für Lampen folgende Anforderungen ein: • Energieeffizienzanforderungen o Mindesteffizienzanforderungen an die Lichtausbeute (= Lampenwirkungsgrad) Anmerkung: Die Effizienz der Lampen ( Quelle ) wird durch den Lichtstrom bezogen auf die aufgenommene Leistung (P Quelle ) definiert, ohne Berücksichtigung der Verluste der Betriebsgeräte. Die Angabe erfolgt in Lumen pro Watt [lm/W]. • Anforderungen an die Produkteigenschaften o Mindestanforderungen an den Farbwiedergabeindex Ra Anmerkung: Der Farbwiedergabeindex (Ra) ist ein Maß für die Wirkung einer Lichtart auf das farbliche Aussehen von Gegenständen im Vergleich mit einer Bezugslichtart. o Mindestanforderungen an den Lampenlichtstromwartungsfaktor (Lamp Lumen Maintenance Factor, LLMF) Anmerkung: Der Lampenlichtstromwartungsfaktor (LLMF) gibt das Verhältnis zwischen dem von der Lampe zu einem gegebenen Zeitpunkt ihres Lebenszyklus abgegebenen Lichtstrom und ihrem ursprünglichen Lichtstrom an. o Mindestanforderungen an den Lampenüberlebensfaktor (Lamp Survival Factor, LSF) Anmerkung: Der Lampenüberlebensfaktor (LSF) gibt den Anteil der zu einem gegebenen Zeitpunkt unter bestimmten Bedingungen und bei bestimmter Schaltfrequenz noch funktionierenden Lampen an der Gesamtzahl der Lampen an. • Anforderungen an Produktinformationen o Bereitstellung von definierten technischen Informationen im Internet und anderen geeigneten Dokumentationen . Die Verordnung definiert: • Ausnahmen für Lampen (siehe B.2), • Korrekturfaktoren bzw. prozentuale Abschläge von Lampenwirkungsgraden nach festgelegten Lampeneigenschaften (siehe B.3).
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 18 B.2 Ausnahmen Gemäß der Verordnung und ihrer Änderungen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für folgende Lampen: A ) Lampen, die keine Weißlichtquellen sind Weißlichtquellen sind definiert durch Farbwertanteile innerhalb der nachfolgenden Koordinaten in der CIE-Normfarbtafel: x-Koordinaten: 0,270 x 0,530 y-Koordinaten: -2,3172 x +2,3653x -0,2199 y -2,3172x + 2,3653x -0,1595. Diese Ausnahme gilt nicht für Natriumdampf-Hochdrucklampen. B) Lampen, die gerichtete Lichtquellen sind Gerichtete Lichtquellen (Directional Light Source, DLS) sind Lampen, bei denen mindestens 80 % der Lichtleistung in einem Raumwinkel von sr (entspricht einem Kegel mit einem Winkel von 120°) ausgestrahlt wird. Hiermit sind alle Reflektor- lampen angesprochen. C) Produkte, die nicht zur Allgemeinbeleuchtung bestimmt sind, und Produkte, die in Produkte eingebaut sind, die nicht der Allgemeinbeleuchtung dienen, oder Lampen, die von den Anforderungen der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfasst werden. Beispiele: Spektrallampen für spektroskopische Anwendungen, Quecksilberlampen für die Lithografie und Kurzbogenlampen für Projektoren.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 19 D) Mischlicht-Hochdruckentladungslampen, bei denen: – mindestens 6 % der Gesamtstrahlung zwischen 250 und 400 nm liegen und – mindestens 11 % der Gesamtstrahlung zwischen 630 und 780 nm liegen und – mindestens 5 % der Gesamtstrahlung zwischen 640 und 700 nm liegen. Mischlicht-Hochdruckentladungslampen, deren Strahlungsmaximum zwischen 315 und 400 nm (UVA) oder zwischen 280 und 315 nm (UVB) liegt. E) Zweisockel-Leuchtstofflampen mit folgenden Eigenschaften: – Durchmesser höchstens 7 mm (T2), – Durchmesser 16 mm (T5) und Lampenleistung P 13 W (Lampen für Notbeleuch-tung) oder P 80 W (Hochleistungslampen für Industriebeleuchtung), – Durchmesser 38 mm (T12), G13-Zweistiftsockel und Farbfiltergrenzwerte (cc) von +/-5nm (+ magenta, - grün), CIE-Koordinaten x = 0,330 y = 0,335 und x = 0,415 y = 0,377; diese Lampen werden im Allgemeinen als Kinoleuchtstofflampen bezeichnet. (Anmerkung: Die in der Verordnung angegebene Sockelbezeichnung G-13-Medium wird in Europa nicht verwendet und heißt hier G13 ) – Durchmesser 38 mm (T12) und externer Zündstreifen. (Anmerkung: Gebräuchlich z.B. für Kühlräume oder Lichtsteuerungen) F) Einsockel-Leuchtstofflampen mit folgenden Eigenschaften: – Durchmesser 16 mm (T5), 2G11-Vierstiftsockel, Tc = 3200 K mit den CIE-Koordinaten x = 0,415; y = 0,377 und Tc = 5500 K mit den CIE-Koordinaten x = 0,330; y = 0,335; wodurch Lampen für Spezialanwendungen, wie z. B. Fernseh- oder Studiobeleuchtung, ausgenommen werden. G) Hochdruckentladungslampen, Tc 7000K Dies bedeutet, dass Halogen-Metalldampflampen für Aquarien ausgenommen werden. H) Hochdruckentladungslampen mit einer spezifischen UV-Strahlungsleistung 2mW/klm Dies bedeutet, dass Lampen für die Haustierhaltung ausgenommen sind. I) Hochdruckentladungslampen mit einem anderen Sockel als E27, E40, PGZ12 Anmerkung: Lampen mit Sockeln wie z.B. G8,5; G12 oder R7S sind nicht betroffen .
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 20 B.3 Korrekturfaktoren für den Lampenwirkungsgrad von Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen B.3.1 Korrekturen für Einsockel- und Zweisockel-Leuchtstofflampen Tabelle B.1 zeigt die in der Verordnung angegebenen Abzugsfaktoren. Diese Werte sind kumulierbar. In der Praxis bedeutet dies, dass die Lampenwirkungsgradschwellenwerte beispielsweise bei einer Lampe mit einer Farbtemperatur von 6500 K und einer zusätzlichen Isolierhülle für Kühlraum-Anwendungen um 20 % verringert werden können. Tabelle B.1 – Korrekturfaktoren für den Lampenwirkungsgrad (Tabelle 6 der Verordnung) Lampenparameter Abzug von der Licht- ausbeute bei 25 °C Tc 5000 K - 10 % 95 Ra 90 - 20 % Ra 95 - 30 % Zweite Lampenhülle - 10 % Lampenüberlebensfaktor 0,50 nach 40.000 Betriebsstunden - 5 % Die angegebenen Abzüge sind kumulierbar. B.3.2 Korrekturen für Hochdruckentladungslampen Lampen mit Tc 5000 K oder einer zweiten Lampenhülle müssen die geltenden Anforderungen an die Lichtausbeute in den Tabellen 7, 8 und 9 der Verordnung zu mindestens 90 % erfüllen. B.4 Anforderungen an Leuchtstofflampen Die nachfolgenden Anforderungen gelten für • Zweisockel-Leuchtstofflampen • Einsockel-Leuchtstofflampen B.4.1 Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad Anmerkung: Die Ermittlung der Leuchtdichte ist für Einsockel-Leuchtstofflampen in EN 60901 und für Zweisockel-Leuchtstofflampen in EN 60081 definiert. Stufe 1 (2010) – Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Die nachfolgenden Tabellen legen detailliert Mindestlichtausbeuten (Bemessungslichtausbeute) für Einsockel- und Zweisockel-Leuchtstofflampen (Anhang III, Tabellen 1-5 und 7-10 der Verordnung) fest. Alle Angaben beziehen sich nur auf die Lampe und berücksichtigen nicht die Verlustleistungen von externen Vorschaltgeräten. Ergänzend gelten für die Lampenparameter kumulierbare Abzugs-Prozentsätze (siehe Tabelle B.1) für Farbtemperatur (Tc), Farbwiedergabeindex (Ra) und zweite Lampenhülle. Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten für Leuchtstofflampen die nachfolgend aufgeführten Anforderungen an die Lichtausbeute. Zweisockel-Leuchtstofflampen mit 16 mm und 26 mm Durchmesser (T5- und T8-Lampen) müssen bei 25° C mindestens die in Tabelle 1 genannten Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen .
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 21 Weicht die Nennleistung von den in Tabelle 1 angegebenen Werten ab, so gilt folgendes: • Es ist die Lichtausbeute des nächstliegenden Leistungswerts in der Tabelle zu erreichen, ausgenommen T8-Lampen über 50 W, die eine Lichtausbeute von 83 lm/W erreichen müssen. • Ist der Abstand zu den zwei nächstliegenden Nennleistungswerten in der Tabelle gleich groß, so muss die entsprechende Lampe den höheren der beiden Werte für die Lichtausbeute einhalten. • Liegt die Nennleistung über der höchsten in der Tabelle angegebenen Leistung, so muss die entsprechende Lampe den höchsten Wert für die Lichtausbeute einhalten. Tabelle B.2 – Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von T8- und T5-Lampen (Tabelle 1 der Verordnung) T8 (26 mm Ø) T5 (16 mm Ø) Hoher Wirkungsgrad T5 (16 mm Ø) Hohe Lichtleistung Nennleistung (W) Bemessungs- Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert Nennleistung (W) Bemessungs- Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert Nennleistung (W) Bemessungs- Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert 15 63 14 86 24 73 18 75 21 90 39 79 25 76 28 93 49 88 30 80 35 94 54 82 36 93 80 77 38 87 58 90 70 89 Einsockel-Leuchtstofflampen müssen bei 25° C mindestens die Bemessungswerte für die Lichtausbeute aus Tabelle B.3, B.4, B.5 oder B.6 – je nach Lampenausführung – aufweisen. Weicht die Nennleistung oder die Lampenform von den in den Tabellen B.3 bis B.6 angegebenen Beispielen ab: • so müssen Lampen die Lichtausbeute der nächstliegenden Nennleistung oder Form erreichen. • Ist der Abstand zu den zwei nächstliegenden Nennleistungswerten in der Tabelle gleich groß, so muss die entsprechende Lampe den höheren der beiden Werte für die Lichtausbeute einhalten. • Liegt die Nennleistung über der höchsten in der Tabelle angegebenen Leistung, so muss die entsprechende Lampe den höchsten Wert für die Lichtausbeute einhalten. Anmerkung: Weichen die Nennleistungen oder Lampenformen von den in den Tabellen B.3 bis B.6 angegebenen Beispielen ab, so müssen die entsprechenden Lampen die Lichtausbeute derjenigen Lampe erreichen, die ihnen in Nennleistung und Form am nächsten kommt. Ist der Abstand zu zwei Nennleistungswerten in der Tabelle gleich groß, so muss die Lampe den höheren der beiden Werte für die Lichtausbeute einhalten. Liegt die Nennleistung über der höchsten angegebenen Leistung, so muss die Lampe den der höchsten Leistung zugeordneten Wert für die Lichtausbeute einhalten.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 22 Tabelle B.3 – Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektromagnetischem oder elektronischem Vorschaltgerät (Tabelle 2 der Verordnung) Kleines U-Rohr (einfach), Sockel G23 (2 Stifte) oder 2G7 (4 Stifte) Zwei Parallelrohre, Sockel G24d (2 Stifte) oder G24q (4 Stifte) Drei Parallelrohre, Sockel GX24d (2 Stifte) oder GX24q (4 Stifte) Nennleistung (W) Bemessungs- Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert Nennleistung (W) Bemessungs- Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert Nennleistung (W) Bemessungs- Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert 5 48 10 60 13 62 7 57 13 69 18 67 9 67 18 67 26 66 11 76 26 66 4 Schenkel in einer Ebene, Sockel 2G10 (4 Stifte) Langes U-Rohr (einfach), Sockel 2G11 (4 Stifte) Nennleistung (W) Bemessungs- Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert Nennleistung (W) Bemessungs- Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert 18 61 18 67 24 71 24 75 36 78 34 82 36 81 Tabelle B.4 – Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben nur mit elektronischem Vorschaltgerät (Tabelle 3 der Verordnung) Drei Parallelrohre, Sockel GX24q (4 Stifte) Vier Parallelrohre, Sockel GX24q (4 Stifte) Langes U-Rohr (einfach), Sockel 2G11 (4 Stifte) Nennleistung (W) Bemessungs- Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert Nennleistung (W) Bemessungs- Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert Nennleistung (W) Bemessungs- Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert 32 75 57 75 40 83 42 74 70 74 55 82 57 75 80 75 70 74
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 23 Tabelle B.5 – Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen quadratischer Form oder (sehr) hoher Lichtleistung (Tabelle 4 der Verordnung) Brezelförmiges Rohr (einfach), Sockel GR8 (2 Stifte), GR10q (4 Stifte) oder GRY10q3 (4 Stifte) Vier oder drei T5-Parallelrohre, Sockel 2G8 (4 Stifte) Nennleistung (W) Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert Nennleistung (W) Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert 10 65 60 67 16 66 82 75 21 64 85 71 28 73 120 75 38 71 55 71 Tabelle B.6 – Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute kreisförmiger T9- und T5-Lampen (Tabelle 5 der Verordnung) T9 kreisförmig, Rohrdurchmesser 29 mm mit G10q-Sockel T5 kreisförmig, Rohrdurchmesser 16 mm mit 2GX13-Sockel Nennleistung (W) Bemessungs- Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert Nennleistung (W) Bemessungs- Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert 22 52 22 77 32 64 40 78 40 70 55 75 60 60 60 80 „Spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr müssen die in der obigen Tabelle aufgeführten Anforderungen für kreisförmige T9-Lampen erfüllen.“
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 24 Stufe 2 (2012) – Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gelten für Leuchtstofflampen die nachfolgend aufgeführten Anforderungen an die Lichtausbeute. Zweisockel-Leuchtstofflampen Die Anforderungen, die in der ersten Stufe für Zweisockel-Leuchtstofflampen mit 26 mm Durchmesser (T8) gelten, gelten nun für alle Zweisockel-Leuchtstofflampen, auch für solche, die einen anderen als den in der ersten Stufe angegeben Durchmesser haben (also andere Durchmesser als T5-Lampen mit 16 mm und T8-Lampen mit 26 mm). Diese Lampen müssen den Mindestlampenwirkungsgrad der T8-Lampe einhalten, deren Nennleistung ihnen am nächsten kommt. Liegt die Nennleistung über der höchsten in der Tabelle angegebenen Leistung, so muss die entsprechende Lampe den höchsten Wert für die Lichtausbeute einhalten. Die Korrekturen für die erste Stufe (Tabelle 6) gelten weiterhin. Anmerkung: Mit diesen Festlegungen werden alle T10- und T12-Lampen vom Markt genommen. Einsockel-Leuchtstofflampen Keine neuen Anforderungen. Stufe 3 (2017) – Acht Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Alle Leuchtstofflampen (Zweisockel und Einsockel) müssen mit Vorschaltgeräten der Ener-gieeffizienzklasse A2 oder effizienteren Vorschaltgeräten gemäß Stufe 3 der Vorschaltgeräte-Verordnung betrieben werden können. (Daneben kann auch deren Betrieb mit Vorschaltgeräten möglich sein, die in eine geringere Effizienzklasse als A2 fallen.)
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 25 B.4.2 Anforderungen an die Produkteigenschaften Stufe 1 (2010) – Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Zweisockel-Leuchtstofflampen (T8 und T5) und Einsockel-Leuchtstofflampen müssen einen Farbwiedergabeindex (Ra) von mindestens 80 aufweisen. Anmerkung: Für T8- und T5-Lampen gelten somit Mindestanforderungen an den Farbwieder- gabeindex und den Wirkungsgrad. Standardlichtfarben (Halophosphatlampen) werden hierdurch vom Markt genommen. T10- und T12-Lampen (Halophosphatlampen) werden erst in Stufe 2 vom Markt genommen. Stufe 2 (2012) – Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Alle Leuchtstofflampen müssen einen Farbwiedergabeindex (Ra) von mindestens 80 aufweisen. Anmerkung: Hiermit gelten die Mindestanforderungen an den Farbwiedergabeindex nun auch für T10- Lampen (32 mm) und T12-Lampen (38 mm). Ergebnis ist, dass Halophosphatlampen vom Markt genommen werden. Alle Leuchtstofflampen müssen mindestens die in Tabelle B.7 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromwartungsfaktor aufweisen. Tabelle B.7 – Lampenlichtstromwartungsfaktoren für Einsockel- oder Zweisockel- Leuchtstofflampen – 2. Stufe (Tabelle 11 der Verordnung) Lampenlichtstromwartungsfaktor Betriebsstunden Lampentyp 2.000 4.000 8.000 16.000 Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben an nichtelektronischen Vorschaltgeräten 0,95 0,92 0,90 – T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben an elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart 0,96 0,92 0,91 0,90 Andere Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben an elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart 0,95 0,92 0,90 0,90 0,80 0,74 – – Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben an nichtelektronischen Vorschaltgeräten, U-förmige T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen und spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr 0,72 bei 5.000 Betriebsstunden 0,85 0,83 0,80 – Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben an elektronischen Vorschaltgeräten 0,75 bei 12.000 Betriebsstunden Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben an nichtelektronischen Vorschaltgeräten 0,85 0,78 0,75 – Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben an elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart 0,90 0,84 0,81 0,78 Tabelle B.7a – Abzugs-Prozentsätze für die Anforderungen an den Lampenlichtstrom- wartungsfaktor von Leuchtstofflampen (Tabelle 11a der Verordnung) Lampenparameter Abzug von der Anforderung an den Lampenlichtstromwartungsfaktor Lampen mit 95 Ra 90 Bei Betriebsstunden 8 000 h: – 5 % Bei Betriebsstunden 8 000 h: – 10 % Lampen mit Ra 95 Bei Betriebsstunden 4 000 h: – 10 % Bei Betriebsstunden 4 000 h: – 15 % Lampen mit Farbtemperatur 5000 K – 10 %
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 26 Alle Leuchtstofflampen müssen mindestens die in Tabelle B.8 angegebenen Werte für den Lampen-überlebensfaktor aufweisen. Tabelle B.8 – Lampenüberlebensfaktoren für Einsockel- oder Zweisockel- Leuchtstofflampen – 2. Stufe (Tabelle 12 der Verordnung) Lampenüberlebensfaktor Betriebsstunden Lampentyp 2.000 4.000 8.000 16.000 Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben an nichtelektronischen Vorschaltgeräten 0,99 0,97 0,90 - Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben an elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart 0,99 0,97 0,92 0,90 0,98 0,77 – – Ringförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben an nichtelektronischen Vorschaltgeräten, U-förmige T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen und spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr 0,50 bei 5.000 Betriebsstunden 0,99 0,97 0,85 – Ringförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben an elektronischen Vorschaltgeräten 0,50 bei 12.000 Betriebsstunden Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben an nichtelektronischen Vorschaltgeräten 0,98 0,90 0,50 – Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben an elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart 0,99 0,98 0,88 – Stufe 3 (2017) – Acht Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Keine neuen Anforderungen. B.4.3 Anforderungen an Produktinformationen Stufe 1 (2010) – Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Hersteller müssen für alle Leuchtstofflampen (und Hochdruckentladungslampen), die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, mindestens die nachfolgend genannten Informationen auf frei zugänglichen Webseiten und in anderer ihnen zweckmäßig erscheinender Form bereitstellen. Diese Angaben müssen ebenfalls in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG erstellten technischen Unterlagen enthalten sein: a) Nennwert und Bemessungswert für die Lampenleistung Ein „Nennwert“ bezeichnet einen ungefähren Zahlenwert zur Bezeichnung oder Identifizierung eines Produkts. Ein „Bemessungswert“ bezeichnet einen Zahlenwert für eine Eigenschaft eines Produkts unter Betriebsbedingungen, wie in dieser Verordnung oder in geltenden Normen festgelegt. Sofern nichts anderes angegeben ist, sind alle Grenzwerte für Produktparameter in Bemessungswerten ausgedrückt. Zum Beispiel: Eine T5 24W-Lampe hat eine Nennleistung von 24 W. Dies ist die Leistung, die zur Bezeichnung des Produkts dient. In der Praxis verbraucht die Lampe unter optimalen Betriebsbedingungen jedoch nur 22,5 W. Dies ist die Bemessungsleistung. b) Nennwert und Bemessungswert für den Lichtstrom der Lampe Für den Lichtstrom gilt die gleiche Argumentation wie bei der Leistung. c) Bemessungswert für den Lampenwirkungsgrad bei 100 h Betrieb unter Standardbedingungen (25 °C, bei T5-Lampen 35 °C) Bei Leuchtstofflampen sind gegebenenfalls sowohl der 50 Hz-Wert (Netzfrequenz) als auch der Wert für den Hochfrequenzbetrieb ( 50 Hz) anzugeben.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 27 d) Bemessungs-Lampenlichtstromwartungsfaktor bei 2.000 h, 4.000 h, 6.000 h, 8.000 h, 12.000 h, 16.000 h und 20.000 h Für neue Lampen sind die Werte für 8.000 h nicht zwingend, solange noch keine Daten verfügbar sind. Der Lampenlichtstromwartungsfaktor (Lamp Lumen Maintenance Factor, LLMF) gibt das Verhältnis zwischen dem von der Lampe zu einem gegebenen Zeitpunkt ihres Lebenszyklus abgegebenen Lichtstrom und ihrem ursprünglichen Lichtstrom an . e) Bemessungs-Lampenüberlebensfaktor bei 2.000 h, 4.000 h, 6.000 h, 8.000 h, 12.000 h, 16.000 h und 20.000 h Für neue Lampen sind die Werte für 8.000 h nicht zwingend, solange noch keine Daten verfügbar sind. Der Lampenüberlebensfaktor (LSF) gibt den Anteil der zu einem gegebenen Zeitpunkt unter bestimmten Bedingungen und bei bestimmter Schaltfrequenz noch funktionierenden Lampen an der Gesamtzahl der Lampen an. f) Quecksilbergehalt der Lampen in X,X mg g) Farbwiedergabeindex (Ra) der Lampe h) Farbtemperatur (Tc) der Lampe i) Umgebungstemperatur, bei der die Lampe ihren maximalen Lichtstrom abstrahlen soll Erfüllt die Lampe bei einer Umgebungstemperatur von 25° C die Anforderungen an die Lichtausbeute gemäß Anhang III Abschnitt 1 Ziffer 1 nicht zu mindestens 90 % (bei T5-Lampen 100 %), so wird sie als nicht geeignet zur Verwendung in Gebäuden bei Standardraumtemperaturen eingestuft. Anmerkung: An dieser Stelle wird die Produktinformation genutzt, um die Anwendung einzuschränken. Stufe 2 (2012) – Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Stufe 3 (2017) – Acht Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Keine neuen Anforderungen für alle Leuchtstofflampen. B.5 Hochdruckentladungslampen In der Verordnung sind für die nachfolgenden Hochdruckentladungslampen Anforderungen festgelegt: • Quecksilberdampf-Hochdrucklampen • Natriumdampf-Hochdrucklampen • Halogen-Metalldampflampen B.5.1 Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad Anmerkung: Die Anforderungen an die Effizienz von Halogen-Metalldampflampen werden in den Stufen 2 und 3 strenger. Die Beleuchtungsindustrie empfiehlt daher, diese Anforderungen bei Neuinstallationen und Sanierungen proaktiv zu berücksichtigen. Stufe 1 (2010) – Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Keine Anforderungen
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 28 Stufe 2 (2012) – Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Natriumdampf-Hochdrucklampen mit Ra 60 müssen mindestens die in Tabelle B.9 angegebenen Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen: Tabelle B.9 – Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Natriumdampf-Hochdrucklampen (Tabelle 7 der Verordnung) Lampennennleistung [W] Bemessungs- Lichtausbeute [lm/W] – Klarglaslampen Bemessungs- Lichtausbeute [lm/W] – Mattglaslampen W 45 60 60 45 W 55 80 70 55 W 75 90 80 75 W 105 100 95 105 W 155 110 105 155 W 255 125 115 255 W 605 135 130 Anmerkung: Dies bedeutet, dass leistungsschwache (Standard-)Natriumdampf-Hochdrucklampen vom Markt genommen werden. Ersatzprodukte sind voll verfügbar. Anmerkung: Für Natriumdampf-Hochdrucklampen (Plug-in- oder Retrofit-Lampen), die zum 1:1- Austausch für Quecksilber-Hochdrucklampen an den bestehenden Betriebsgeräten (Drossel) bestimmt sind, gelten die in Tabelle 7 und 13 aufgeführten Anforderungen erst sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Empfehlung: Die europäische Beleuchtungsindustrie empfiehlt, etwaige Sanierungen nur unter Verwendung von leistungsstarken Natriumdampf-Hochdrucklampen vorzunehmen. Halogen-Metalldampflampen mit Ra 80 und Natriumdampf-Hochdrucklampen mit Ra 60 müssen mindestens die in Tabelle B.10 angegebenen Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen. Tabelle B.10 – Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Halogen-Metalldampflampen (Tabelle 8 der Verordnung) Lampennennleistung [W] Bemessungs- Lichtausbeute [lm/W] – Klarglaslampen Bemessungs- Lichtausbeute [lm/W] – Mattglaslampen W 55 60 60 55 W 75 75 70 75 W 105 80 75 105 W 155 80 75 155 W 255 80 75 255 W 405 85 75 Anmerkung: Effizientere Produkte, die diese Vorgaben erfüllen, sind schon heute am Markt verfügbar.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 29 Stufe 2a (2015) – Sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen sonstige Hochdruckentladungslampen mindestens die in Tabelle B.11 angegebenen Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen. Tabelle B.11 – Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute sonstiger Hochdruckentladungslampen (Tabelle 9 der Verordnung) Lampennennleistung [W] Bemessungs-Lichtausbeute [lm/W] W 40 50 40 W 50 55 50 W 70 65 70 W 125 70 125 W 75 Empfehlung: Die Beleuchtungsindustrie empfiehlt, bestehende Installationen mit Quecksilber- dampf-Hochdrucklampen baldmöglichst zu ersetzen. Stufe 3 (2017) – Acht Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Halogen-Metalldampflampen müssen mindestens die in Tabelle B.12 angegebenen Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen. Tabelle B.12 – Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Halogen-Metalldampflampen – 3. Stufe (Tabelle 10 der Verordnung) Lampennennleistung [W] Bemessungs- Lichtausbeute [lm/W] – Klarglaslampen Bemessungs- Lichtausbeute [lm/W] – Mattglaslampen W 55 70 65 55 W 75 80 75 75 W 105 85 80 105 W 155 85 80 155 W 255 85 80 255 W 405 90 85 B.5.2 Anforderungen an die Produkteigenschaften Stufe 1 (2010) – Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Keine Anforderungen
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 30 Stufe 2 (2012) – Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Natriumdampf-Hochdrucklampen müssen mindestens die in Tabelle B.13 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromwartungsfaktor und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen. Tabelle B.13 – Lampenlichtstromwartungsfaktoren und Lampenüberlebensfaktoren für Natriumdampf-Hochdrucklampen – 2. Stufe (Tabelle 13 der Verordnung) Kategorie der Natriumdampf-Hochdrucklampen und Betriebsstunden für Messung Lampenlichtstrom- wartungsfaktor Lampen- überlebens- faktor P 75 W LLMF und LSF gemessen bei 12.000 Betriebsstunden Ra 60 0,80 0,90 Ra 60 0,75 0,75 alle zum Betrieb an Vorschaltgeräten für Quecksilber-Hochdrucklampen bestimmten Nachrüstlampen 0,75 0,80 P 75 W LLMF und LSF gemessen bei 16.000 Betriebsstunden Ra 60 0,85 0,90 Ra 60 0,70 0,65 alle zum Betrieb an Vorschaltgeräten für Quecksilber-Hochdrucklampen bestimmten Nachrüstlampen 0,75 0,55 Die in Tabelle B.13 aufgeführten Anforderungen an Nachrüstlampen, die zum Betrieb an Vorschaltgeräten für Quecksilber-Hochdrucklampen bestimmt sind, gelten bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Stufe 3 (2017) – Acht Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Halogen-Metalldampflampen müssen mindestens die in Tabelle B.14 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromwartungsfaktor und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen: Tabelle B.14 – Lampenlichtstromwartungsfaktoren und Lampenüberlebensfaktoren für Halogen-Metalldampflampen – 3. Stufe (Tabelle 14 der Verordnung) Betriebsstunden Lampenlichtstromwartungsfaktor Lampenüberlebensfaktor 12.000 0,80 0,80 B.5.3 Anforderungen an Produktinformationen Stufe 1 (2010), Stufe 2 (2012) und Stufe 3 (2017) Gleichlautend mit Leuchtstofflampen. Anmerkung: Weitere Einzelheiten zu bestimmten Lampen sind über unterschiedliche Infor- mationsplattformen der verschiedenen Lampenhersteller erhältlich.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 31 Anhang C Anforderungen an Vorschaltgeräte C.1 Einführung Lampenvorschaltgeräte legen den Arbeitspunkt der Lampen fest und beeinflussen damit den Wirkungsgrad des Systems Vorschaltgerät/Lampe. Durch die Anforderungen an Energieeffizienz und die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung 245/2009, geändert durch Verordnung 347/2010, ist die Möglichkeit einer nachhaltigen, energiebewussten Auswahl von Vorschaltgeräten gegeben, wobei die technischen Anforderungen und Umfeldbedingungen der jeweiligen Anwendung Berücksichtigung finden. Da Leuchten im Regelfall mit eingebauten Vorschaltgeräten vertrieben werden, liegt die Auswahl der geeigneten Vorschaltgeräte in erster Linie in der Hand des Leuchtenherstellers, der bei der Gestaltung seiner Leuchten die Wünsche von Planern, Architekten, Bauherren und Installateuren berücksichtigen muss. Die Verordnung 245/2009, geändert durch die Verordnung 347/2010, legt Anforderungen zur Energieeffizienz und zur Produktinformation fest. Die festgelegten Anforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen unterscheiden sich von den Anforderungen an Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen. Ist die Möglichkeit des Betriebs von unterschiedlichen Lampen an einem Vorschaltgerät (Multiwatt-Vorschaltgerät) gegeben, so gelten die Anforderungen für jeden einzelnen Lampentyp und die Informationen sind auf dem Vorschaltgerät oder in den Unterlagen für jede einzelne Lampe anzugeben. Bei nur einer Angabe (Sammelangabe) müssen die ungünstigsten Werte angegeben werden. Bei Mehrlampen-Vorschaltgeräten (z. B. 4 x 14 W T5-Lampen) sind die Energieeffizienzanforderungen für das Vorschaltgerät identisch mit den Anforderungen für ein Einzellampen-Vorschaltgerät. Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung, also am 13.04.2011, verliert die bisherige Richtlinie 2000/55/EG ihre Gültigkeit. Es ist zu beachten, dass Leuchten zur Notbeleuchtung von den Regelungen der Verordnung ausgenommen sind. Gleiches gilt für Vorschaltgeräte, die zum Betrieb von Lampen in Leuchten zur Notbeleuchtung unter Notbeleuchtungsbedingungen konzipiert sind. Obwohl die Weisungen der Verordnung in diesem Punkt unklar sind, ist laut der Interpretation der Beleuchtungsindustrie beabsichtigt, dass Vorschaltgeräte, die sowohl in Notleuchten als auch in Normalleuchten betrieben werden können, nicht von der Verordnung ausgenommen sind. Leuchten zur Nutzung unter besonderen Betriebsbedingungen, beispielsweise bei höheren Umgebungstemperaturen (über 25° C) oder mechanischen Vibrationen, benötigen zu diesem Zweck spezielle Vorschaltgeräte. CELMA empfiehlt Leuchtenherstellern, die Vorschaltgerätehersteller zu kontaktieren, um eine geeignete technische Lösung (magnetische oder elektronische Vorschaltgeräte, die die Energieeffizienzanforderungen erfüllen) für derartige Leuchten zu finden.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 32 Tabelle C.1 gibt einen Überblick über die Anforderungen an Vorschaltgeräte in den drei Umsetzungsstufen der Verordnung 245/2009. Tabelle C.1 – Umsetzungsstufen und die Anforderungen an Vorschaltgeräte 1. Stufe ab April 2010 2. Stufe ab April 2012 3. Stufe ab April 2017 Nicht dimmbare Vorschaltgeräte Mindestens EEI = B2 für vorhandene Vorschaltgeräte/Lampen-Systeme und mindestens EEI = A3 für neue Lampensysteme A2 BAT und A2 nach Grenzwertformeln Dimmbare Vorschaltgeräte Mindestens EEI = A1 A1 BAT nach Grenzwertformeln Standby-Verluste 1 W pro Vorschaltgerät 0,5 W pro Vorschaltgerät Vorschalt-geräte für Leuchtstoff-lampen Produkt-informationen EEI-Klassifizierung: Vorschaltgerät, Webseiten und technische Unterlagen Klassifizierung gemäß Grenzwertformeln: Vorschaltgerät, Webseiten und technische Unterlagen Nicht dimmbare Vorschaltgeräte – Grenzwerte des Wirkungsgrads VG, Kennzeichnung EEI = A3 Grenzwerte des Wirkungsgrads VG, Kennzeichnung A2 Dimmbare Vorschaltgeräte – – – Standby-Verluste – – – Vorschalt-geräte für Hochdruck-entladungs-lampen Produkt-informationen – Angabe von VG : Vorschaltgerät, Webseiten und technische Unterlagen Angabe von VG : Vorschaltgerät, Webseiten und technische Unterlagen C.2 Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen C.2.1 Vorschaltgeräte-Energieanforderungen für den Normalbetrieb Nach Richtlinie 2000/55/EG wurden Vorschaltgeräte nach der Gesamteingangsleistung von Leuchtstofflampenschaltungen beurteilt. Mit der neuen Verordnung 245/2009, geändert durch Verordnung 347/2010, wurde für die Beurteilung von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen eine Umstellung von der Gesamteingangsleistung des Systems auf den Wirkungsgrad der Vorschaltgeräte vorgenommen. Der Wirkungsgrad eines Vorschaltgeräts ist der Quotient aus der abgegebenen Lampenleistung zur Gesamteingangsleistung der Schaltung Vorschaltgerät/Lampe. Die Gesamteingangsleistung der Leuchtstofflampenschaltung wird nach EN 50294 (Verfahren zur Messung der Gesamteingangsleistung von Vorschaltgerät-Lampe-Schaltungen) gemessen und nach bestimmten Vorgaben zu den Referenzbedingungen (P tot.ref. ) errechnet. Bei der Messung/Berechnung der Gesamteingangsleistung von Leuchtstofflampenschaltungen wird damit dem Lichtstromverhalten der Lampen beim Betrieb an elektronischen Vorschaltgeräten Rechnung getragen. In EN 50294 wird die Gesamteingangsleistung mit elektronischen Vorschaltgeräten nach Formel 1 berechnet: [1] Um dann auf den Wirkungsgrad von elektronischen Vorschaltgeräten VG zu schließen, wird die Lampen- leistung P Lnom. durch die Gesamteingangsleistung P tot.ref. geteilt. [1a]
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 33 Wobei gilt: P tot.ref. die Gesamteingangsleistung der geprüften Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung in Relation zu vergleichbaren Referenzbedingungen (in Watt), P tot.meas. die gemessene Gesamteingangsleistung der geprüften Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung (in Watt), P Lnom. die Bemessungs-Lampenleistung oder typische HF-Leistung einer maßgeblichen Referenz-lampe gemäß Lampendatenblatt (in Watt), P Lref.meas. die gemessene Lampenleistung in der Schaltung mit dem Referenzvorschaltgerät (in Watt), Light ref. der mittels Fotometer ermittelte Gesamtlichtstrom der an das Referenzvorschaltgerät angeschlossenen Referenzlampe, Light test der mittels Fotometer ermittelte Gesamtlichtstrom der mit dem Prüfvorschaltgerät verbun-denen Referenzlampe. Anmerkung: Die Bezeichnung P Lnom entspricht der Norm EN 50294 und gibt die Bemessungs- Lampenleistung oder typische HF-Leistung der maßgeblichen Referenzlampe an, jedoch nicht ihren Nennwert. Für T5-Lampen wird die typische Lampenleistung bei 35 °C verwendet. Die Gesamteingangsleistung mit magnetischen Vorschaltgeräten wird nach Formel 2 berechnet: [2] Mit dem Faktor 0,95 wird die Charakteristik der Lampe an magnetischen Vorschaltgeräten berücksichtigt. Dieser Faktor muss auch bei der Berechnung des Wirkungsgrades für magnetische Vorschaltgeräte berücksichtigt werden . Bei der Berechnung des Wirkungsgrads Vorschalt von magnetischen Vorschaltgeräten wird die Lampenleistung P Lnom daher mit dem Faktor 0,95 multipliziert und durch die Gesamteingangsleistung P tot.ref. geteilt. [2a] Wobei: P Lmeas. die gemessene Lampenleistung der Schaltung mit Prüfvorschaltgerät angibt (in Watt) P Lnom. die Bemessungs-Lampenleistung (50 Hz) der maßgeblichen Referenzlampe gemäß Lampendatenblatt angibt (in Watt) In der EU ist die einheitliche Versorgungsspannung von 230 V definiert; deshalb werden die Messungen/Berechnungen auf der Basis dieser Netzspannung durchgeführt. Allerdings wird der 230 V Spannungswert in immer mehr Ländern weltweit als Nennspannung übernommen (z.B. Australien, Indien usw.). Mit den gemessenen/errechneten Wirkungsgradwerten der Vorschaltgeräte kann dann die Einteilung in Energieeffizienzklassen und die entsprechende Kennzeichnung der Vorschaltgeräte erfolgen. Stufe 1 (13.04.2010) – Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Die Tabelle C.2 ist der Verordnung 347/2010 entnommen und gibt die Einteilung der Vorschaltgerätewirkungsgrade in Bezug zu den einzelnen Lampentypen wieder. Die Darstellung der Vorschaltgerätewirkungsgradklassen entspricht der Einteilung der Gesamtleistungsaufnahme nach dem CELMA Energieeffizienz-Klassifizierungssystem. Neu in dieser Tabelle ist die Klassifizierung A2 BAT (BAT steht für Best Available Technology), welche die zurzeit bestmögliche Wirkungsgradtechnologie wiedergibt. Diese A2 BAT-Werte sollen zu späteren Zeitpunkten eine Steigerung der Anforderungen ermöglichen.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 34 Tabelle C.2 – Anforderungen an nicht dimmbare Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (Tabelle 17 der Verordnung) WIRKUNGSGRAD DES VORSCHALT- GERÄTS (P Lampe / P Eingang ) LAMPENDATEN Nicht dimmbar Bemessungs-leistung/ typische Leistung Nenn-leistung 50Hz HF A2 BAT A2 A3 B1 B2 Lampen-typ W ILCOS-CODE W W T8 15 FD-15-E-G13-26/450 15 13,5 87,8 % 84,4 % 75,0 % 67,9 % 62,0 % T8 18 FD-18-E-G13-26/600 18 16 87,7 % 84,2 % 76,2 % 71,3 % 65,8 % T8 30 FD-30-E-G13-26/900 30 24 82,1 % 77,4 % 72,7 % 79,2 % 75,0 % T8 36 FD-36-E-G13-26/1200 36 32 91,4 % 88,9 % 84,2 % 83,4 % 79,5 % T8 38 FD-38-E-G13-26/1050 38,5 32 87,7 % 84,2 % 80,0 % 84,1 % 80,4 % T8 58 FD-58-E-G13-26/1500 58 50 93,0 % 90,9 % 84,7 % 86,1 % 82,2 % T8 70 FD-70-E-G13-26/1800 69,5 60 90,9 % 88,2 % 83,3 % 86,3 % 83,1 % TC-L 18 FSD-18-E-2G11 18 16 87,7 % 84,2 % 76,2 % 71,3 % 65,8 % TC-L 24 FSD-24-E-2G11 24 22 90,7 % 88,0 % 81,5 % 76,0 % 71,3 % TC-L 36 FSD-36-E-2G11 36 32 91,4 % 88,9 % 84,2 % 83,4 % 79,5 % TCF 18 FSS-18-E-2G10 18 16 87,7 % 84,2 % 76,2 % 71,3 % 65,8 % TCF 24 FSS-24-E-2G10 24 22 90,7 % 88,0 % 81,5 % 76,0 % 71,3 % TCF 36 FSS-36-E-2G10 36 32 91,4 % 88,9 % 84,2 % 83,4 % 79,5 % TC-D / DE 10 FSQ-10-E-G24q=1 FSQ-10-I-G24d=1 10 9,5 89,4 % 86,4 % 73,1 % 67,9 % 59,4 % TC-D / DE 13 FSQ-13-E-G24q=1 FSQ-13-I-G24d=1 13 12,5 91,7 % 89,3 % 78,1 % 72,6 % 65,0 % TC-D / DE 18 FSQ-18-E-G24q=2 FSQ-18-I-G24d=2 18 16.5 89,8 % 86,8 % 78,6 % 71,3 % 65,8 % TC-D / DE 26 FSQ-26-E-G24q=1 FSQ-26-I-G24d=1 26 24 91,4 % 88,9 % 82,8 % 77,2 % 72,6 % TC-T / TE 13 FSM-13-E-GX24q=1 FSM-13-I-GX24d=1 13 12,5 91,7 % 89,3 % 78,1 % 72,6 % 65,0 % TC-T / TE 18 FSM-18-E-GX24q=2 FSM-18-I-GX24d=2 18 16,5 89,8 % 86,8 % 78,6 % 71,3 % 65,8 % TC-T / TC-TE 26 FSM-26-E-GX24q=3 FSM-26-I-GX24d=3 26,5 24 91,4 % 88,9 % 82,8 % 77,5 % 73,0 % TC-DD / DDE 10 FSS-10-E-GR10q FSS-10-L/P/H-GR10q 10,5 9,5 86,4 % 82,6 % 70,4 % 68,8 % 60,5 % TC-DD / DDE 16 FSS-16-E-GR10q FSS-16-I-GR8 FSS-10-L/P/H-GR10q 16 15 87,0 % 83,3 % 75,0 % 72,4 % 66,1 % TC-DD / DDE 21 FSS-21-E-GR10q FSS-21-I-GR10q FSS-21-L/P/H-GR10q 21 19,5 89,7 % 86,7 % 78,0 % 73,9 % 68,8 % TC-DD / DDE 28 FSS-28-E-GR10q FSS-28-I-GR8 FSS-28-L/P/H-GR10q 28 24,5 89,1 % 86,0 % 80,3 % 78,2 % 73,9 % TC-DD / DDE 38 FSS-38-E-GR10q FSS-38-L/P/H-GR10q 38,5 34,5 92,0 % 89,6 % 85,2 % 84,1 % 80,4 % TC 5 FSD-5-I-G23 FSD-5-E-2G7 5,4 5 72,7 % 66,7 % 58,8 % 49,3 % 41,4 % TC 7 FSD-7-I-G23 FSD-7-E-2G7 7,1 6,5 77,6 % 72,2 % 65,0 % 55,7 % 47,8 % TC 9 FSD-9-I-G23 FSD-9-E-2G7 8,7 8 78,0 % 72,7 % 66,7 % 60,3 % 52,6 % TC 11 FSD-11-I-G23 FSD-11-E-2G7 11,8 11 83,0 % 78,6 % 73,3 % 66,7 % 59,6 % T5 4 FD-4-E-G5-16/150 4,5 3,6 64,9 % 58,1 % 50,0 % 45,0 % 37,2 % T5 6 FD-6-E-G5-16/225 6 5,4 71,3 % 65,1 % 58,1 % 51,8 % 43,8 % T5 8 FD-8-E-G5-16/300 7,1 7,5 69,9 % 63,6 % 58,6 % 48,9 % 42,7 % T5 13 FD-13-E-G5-16/525 13 12,8 84,2 % 80,0 % 75,3 % 72,6 % 65,0 %
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 35 WIRKUNGSGRAD DES VORSCHALT- GERÄTS (P Lampe / P Eingang ) LAMPENDATEN Nicht dimmbar Bemessungs-leistung/ typische Leistung Nenn-leistung 50Hz HF A2 BAT A2 A3 B1 B2 Lampen-typ W ILCOS-CODE W W T9-C 22 FSC-22-E-G10q-29/200 22 19 89,4 % 86,4 % 79,2 % 74,6 % 69,7 % T9-C 32 FSC-32-E-G10q-29/300 32 30 88,9 % 85,7 % 81,1 % 80,0 % 76,0 % T9-C 40 FSC-40-E-G10q-29/400 40 32 89,5 % 86,5 % 82,1 % 82,6 % 79,2 % T2 6 FDH-6-L/P-W4.3x8.5d-7/220 5 72,7 % 66,7 % 58,8 % T2 8 FDH-8-L/P-W4.3x8.5d-7/320 7,8 76,5 % 70,9 % 65,0 % T2 11 FDH-11-L/P-W4.3x8.5d-7/420 10,8 81,8 % 77,1 % 72,0 % T2 13 FDH-13-L/P-W4.3x8.5d-7/520 13,3 84,7 % 80,6 % 76,0 % T2 21 FDH-21-L/P-W4.3x8.5d-7/ 21 88,9 % 85,7 % 79,2 % T2 23 FDH-23-L/P-W4.3x8.5d-7/ 23 89,8 % 86,8 % 80,7 % T5-E 14 FDH-14-G5-L/P-16/550 13,7 84,7 % 80,6 % 72,1 % T5-E 21 FDH-21-G5-L/P-16/850 20,7 89,3 % 86,3 % 79,6 % T5-E 24 FDH-24-G5-L/P-16/550 22,5 89,6 % 86,5 % 80,4 % T5-E 28 FDH-28-G5-L/P-16/1150 27,8 89,8 % 86,9 % 81,8 % T5-E 35 FDH-35-G5-L/P-16/1450 34,7 91,5 % 89,0 % 82,6 % T5-E 39 FDH-39-G5-L/P-16/850 38 91,0 % 88,4 % 82,6 % T5-E 49 FDH-49-G5-L/P-16/1450 49,3 91,6 % 89,2 % 84,6 % T5-E 54 FDH-54-G5-L/P-16/1150 53,8 92,0 % 89,7 % 85,4 % T5-E 80 FDH-80-G5-L/P-16/1150 80 93,0 % 90,9 % 87,0 % T5-E 95 FDH-95-G5-L/P-16/1150 95 92,7 % 90,5 % 84,1 % T5-E 120 FDH-120-G5-L/P-16/1450 120 92,5 % 90,2 % 84,5 % T5-C 22 FSCH-22-L/P-2GX13-16/225 22,3 88,1 % 84,8 % 78,8 % T5-C 40 FSCH-40-L/P-2GX13-16/300 39,9 91,4 % 88,9 % 83,3 % T5-C 55 FSCH-55-L/P-2GX13-16/300 55 92,4 % 90,2 % 84,6 % T5-C 60 FSCH-60-L/P-2GX13-16/375 60 93,0 % 90,9 % 85,7 % TC-LE 40 FSDH-40-L/P-2G11 40 91,4 % 88,9 % 83,3 % TC-LE 55 FSDH-55-L/P-2G11 55 92,4 % 90,2 % 84,6 % TC-LE 80 FSDH-80-L/P-2G11 80 93,0 % 90,9 % 87,0 % TC-TE 32 FSMH-32-L/P-2GX24q=3 32 91,4 % 88,9 % 82,1 % TC-TE 42 FSMH-42-L/P-2GX24q=4 43 93,5 % 91,5 % 86,0 % TC-TE 57 FSM6H-57-L/P-2GX24q=5 FSM8H-57-L/P-2GX24q=5 56 91,4 % 88,9 % 83,6 % TC-TE 70 FSM6H-70-L/P-2GX24q=6 FSM8H-70-L/P-2GX24q=6 70 93,0 % 90,9 % 85,4 % TC-TE 60 FSM6H-60-L/P-2G8=1 63 92,3 % 90,0 % 84,0 % TC-TE 62 FSM8H-62-L/P-2G8=2 62 92,2 % 89,9 % 83,8 % TC-TE 82 FSM8H-82-L/P-2G8=2 82 92,4 % 90,1 % 83,7 % TC-TE 85 FSM6H-85-L/P-2G8=1 87 92,8 % 90,6 % 84,5 % TC-TE 120 FSM6H-120-L/P-2G8=1 FSM8H-120-L/P-2G8=1 122 92,6 % 90,4 % 84,7 % TC-DD 55 FSSH-55-L/P-GR10q 55 92,4 % 90,2 % 84,6 %
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 36 Anmerkung: Der von Leuchtstofflampen im Hochfrequenzbetrieb erreichte höhere Wirkungsgrad wird hier nicht berücksichtigt. Die Tabelle liefert daher keine Anhaltspunkte zum Vergleich der Gesamteffizienz von magnetisch und elektronisch (hochfrequent) betriebenen Leuchtstofflampen auf Systemebene. Stufe 2 (13.04.2012) – Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung In der zweiten Stufe sind für den Normalbetrieb keine zusätzlichen Anforderungen festgelegt. Stufe 3 (13.04.2017) – Acht Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Mit der dritten Stufe der Verordnung 245/2009 müssen Vorschaltgeräte den Wirkungsgradgrenzwerten der Formeln 3, 4 oder 5 entsprechen. Die Tabelle C.2 verliert mit der dritten Umsetzungsstufe ihre Gültigkeit, d. h. Vorschaltgeräte können nicht mehr nach den darin angegebenen Werten eingeteilt werden. Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen müssen die Anforderungen folgender Formel erfüllen: VG EBb LL Wobei: [3] wenn P Lampe 5 W [4] wenn 5 W P Lampe 100 W [5] wenn P Lampe 100 W EBb LL Efficiency Base ballast (Zugeordneter Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts ) bezeichnet das Verhältnis zwischen der Bemessungs-Lampenleistung P Lampe ( = P Lnom. ) und dem Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts. P Lampe (= P Lnom. ) ist die Bemessungs-Lampenleistung (oder typische HF-Leistung) einer maßgeblichen Referenzlampe gemäß Lampendatenblatt (in Watt) Anmerkung: P Lnom gibt die Bemessungs-Lampenleistung oder typische HF-Leistung einer Lampe an, gemessen bei der Bemessungs-Umgebungstemperatur. Bei T5-E- und T5-C-Lampen wird die typische Lampenleistung bei 35° C gemessen. Abbildung C.1 – E B b LL – Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts im Verhältnis zur Lampenleistung
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 37 Berechnungsbeispiele nach Formel 4: A) Magnetisches Mustervorschaltgerät für eine 36 W T8-Lampe mit einer Gesamteingangs- leistung P tot.ref. von 38,7 W (P Lampe = 36 W): • Wirkungsgradgrenzwert aus Formel 4: EBb LL = 87,8 % • Wirkungsgrad des Mustervorschaltgeräts VG = 36 W 0,95/38,7 W = 88,4 % Dieses magnetische Mustervorschaltgerät erfüllt die Wirkungsgradvorgaben der Formel 4, wobei die Verlustleistung des Vorschaltgerätes bei nur ca. 4,5 W liegt. Diese Verlustleistung liegt ca. 30 % unter den Werten heute üblicher EEI = B1 Vorschaltgeräte; deshalb könnte ein solches Vorschaltgerät nur für spezielle Anwendungen verwendet werden und ist für normale Anwendungen nicht vorstellbar. B) Elektronisches Mustervorschaltgerät für eine 36 W T8-Leuchtstofflampe mit einer Gesamtein- gangsleistung von 38 W (P Lampe = 32 W): • Wirkungsgradgrenzwert aus Formel 4: EBb LL = 87,3 % • Wirkungsgrad des Mustervorschaltgeräts VG = 32 W/38 W = 84,2 % Dieses elektronische Mustervorschaltgerät erfüllt die Wirkungsgradvorgaben der Formel 4 nicht; die Verlustleistung von ca. 6 W führt zur Unterschreitung des errechneten Grenzwertes. C) Elektronisches Mustervorschaltgerät für zwei 54 W Leuchtstofflampen mit einer Gesamtein- gangsleistung P tot.ref. von 114,5 W (P Lampe = 53,8 W pro Lampe): • Wirkungsgradgrenzwert aus Formel 4 (P Lampe = 53,8 W): EBb LL = 89,3 % • Wirkungsgrad des Mustervorschaltgeräts VG = 2 53,8 W/114,5 W = 94 % Es ist anzumerken, dass dieses Mustervorschaltgerät der Vorschaltgerät-Effizienzklasse A2 BAT (EBb LL ) zugeordnet werden kann, die einen Mindestwirkungsgrad von 92 % bei P Lampe = 53,8 W erfordert (siehe Anhang C.2.5). C.2.2 Energieanforderungen an Vorschaltgeräte für den Normalbetrieb bei neuen, noch nicht im Markt vorhandenen Lampensystemen Werden neue Lampensysteme eingeführt, muss die Klassifizierung der Vorschaltgeräte für diese Lampen nach der Tabelle C.3 erfolgen. Tabelle C.3 – Anforderungen an nicht dimmbare Vorschaltgeräte für Lampen, die nicht in der Tabelle C.2 aufgeführt sind (Tabelle 18 der Verordnung) VG Energieeffizienzindex 0,94 EBb LL A3 Ebb LL A2 1-0,75 (1-EBb LL ) A2 BAT
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 38 C.2.3 Energieanforderungen an Vorschaltgeräte für den Normalbetrieb von dimmbaren Systemen Neben A2 BAT ist in der Verordnung für dimmbare Systeme auch A1 BAT definiert. Die Vorgaben sind der Tabelle C.4 zu entnehmen. Bei dimmbaren Vorschaltgeräten darf in der Dimmstellung „25 % Lichtleistung“ die Eingangsleistung des Systems einen Wert von P ein 0,5 P Lnom / VG nicht überschreiten. Dabei ist P Lnom die Bemessungs- Lampenleistung im verwendeten System. Tabelle C.4 – Anforderungen an dimmbare Vorschaltgeräte für Lampen (Tabelle 19 der Verordnung) Erreichte Klasse bei 100 % Lichtleistung Energieeffizienzindex des dimmbaren Vorschaltgeräts A3 A1 A2 A1 BAT C.2.4 Energieanforderungen für den Standby-Betrieb (dimmbare und nicht dimmbare Systeme) Für den Standby-Betrieb von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen werden Sensoren und andere Netzwerkverbindungen nicht betrachtet, d. h. sie werden für die Messung nicht angeschlossen. Bei Vorschaltgeräten mit kombiniertem Netz- und Notbetrieb wird der Notstromkreis abgekoppelt. (Dies wird noch in Abstimmung mit der Kommission überprüft.) In der ersten Stufe werden Grenzwerte von 1 Watt pro Vorschaltgerät festgelegt. Mit der zweiten Stufe wird dieser Wert auf 0,5 Watt reduziert. Vorschaltgeräte, die sich nach der Erkennung eines Fehlers automatisch abgeschaltet haben, werden nicht als im Standby-Modus befindlich erachtet. C.2.5 Kennzeichnung der Energieeffizienz von Leuchtstofflampen-Vorschaltgeräten Die Kennzeichnung der Wirkungsgradklassifizierung von Vorschaltgeräten in den Unterlagen und auf dem Typenschild erfolgt nach folgendem Schema: A) Kennzeichnung nach den Werten der Tabelle C.2 (entspricht den Stufen 1 und 2): EEI = A1 BAT, EEI = A1, EEI = A2 BAT, EEI = A2, EEI = A3, EEI = B1, EEI = B2 Diese Kennzeichnung zeigt, dass das Vorschaltgerät den Energieeffizienzvorgaben der Tabelle C.2 entspricht, also den Vorgaben der ersten und zweiten Stufe der Verordnung für Leuchtstofflampen-Vorschaltgeräte. Informationen zu den Standby-Verlusten sind den technischen Unterlagen zu entnehmen. B) Kennzeichnung nach den Vorgaben der Formeln 3, 4 und 5 (entspricht der Stufe 3): A2 oder A2 BAT Diese Kennzeichnung zeigt, dass das Vorschaltgerät den Energieeffizienzvorgaben der Grenzwertformeln entspricht, also der dritten Stufe der Vorschaltgeräteanforderungen. Informationen zu den Standby-Verlusten sind den technischen Unterlagen zu entnehmen. Tabelle C.5 – Klassifizierung von Leuchtstofflampen-Vorschaltgeräten gemäß Stufe 3 VG Energieeffizienzindex EBb LL A2 A1 BAT 1-0,75 (1-EBb LL ) A2 BAT
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 39 Abbildung C.2 – Anforderungen an die Effizienz von Vorschaltgeräten im Verhältnis zur Lampenleistung für Effizienzklassen A2, A2 BAT und A1 BAT Abbildung C.3 – Überblick über die Klassifizierung der Effizienz von Vorschaltgeräten und Darstellung der Kennzeichnungsmöglichkeiten für Vorschaltgeräte und deren Anwendung auf Leuchten. Anmerkung: Vorschaltgeräte, die die Anforderungen einer späteren Stufe bereits erfüllen, bevor sie zur Pflicht wird, sollten ausschließlich entsprechend der Anforderungen der späteren Stufe gekennzeichnet werden. A2 A1 BAT A2 BAT
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 40 C.2.6 Produktinformationsanforderungen für Leuchtstofflampen-Vorschaltgeräte Tabelle C.6 gibt einen Überblick über die Produktinformationen, die vom Hersteller bereitzustellen sind. Tabelle C.6 – Produktinformationen für Leuchtstofflampen-Vorschaltgeräte 1. Stufe ab 13.04.2010 2. Stufe ab 13.04.2012 3. Stufe ab 13.04. 2017 Auf dem Vorschaltgerät Frei zugängliche Webseite Technische Unterlagen Angabe des Energieeffizienzindex (z. B. EEI = A2 BAT, EEI = A2, EEI = B1 oder EEI = B2) Angabe des Energieeffizienzindex nach den Grenzwertformeln (z. B. A2 BAT oder A2) C.3 Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen C.3.1 Energieanforderungen für den Normalbetrieb Die Verordnung 245/2009 bewertet den Wirkungsgrad von Vorschaltgeräten für Hochdruckentladungs-lampen und hat hierfür Mindestwerte benannt. Der Wirkungsgrad ist die Lampenleistung geteilt durch die Gesamteingangsleistung. Die für die Bewertung der Effizienz notwendige Messmethode wird derzeit (zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Dokuments) bei der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) standardisiert und kann gleichermaßen für elektronische oder magnetische Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen verwendet werden. Das zu bewertende Vorschaltgerät wird an eine Lampen-Ersatzschaltung angeschlossen und gemessen. Zur Bestimmung des Wirkungsgrads wird dann die gemessene bzw. errechnete Lampenleistung durch die Gesamteingangsleistung der Messschaltung geteilt. In der EU ist die einheitliche Versorgungsspannung von 230 V definiert; deshalb werden die Messungen/Berechnungen auf der Basis dieser Netzspannung durchgeführt. Dieser Spannungswert wird in immer mehr Ländern weltweit als Nennspannung übernommen (z. B. Australien, Indien usw.). Stufe 1 (13.04.2010) – Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung In der ersten Stufe sind für Hochdruckentladungslampen-Vorschaltgeräte keine Anforderungen festgelegt. Stufe 2 (13.04.2012) – Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Tabelle C.7 ist der Verordnung 245/2009 entnommen und zeigt den minimal zulässigen Wirkungsgrad nach Inkrafttreten der Stufe 2. Tabelle C.7 – Mindestwirkungsgrad von Vorschaltgeräten für Hochdruckentladungslampen – 2. Stufe – EEI = A3 (Tabelle 15 der Verordnung) Lampennennleistung (P) W Mindestwirkungsgrad des Vorschaltgeräts ( VG ) % P 30 65 30 P 75 75 75 P 105 80 105 P 405 85 P 405 90
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 41 Stufe 3 (13.04.2017) – Acht Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Tabelle C.8 ist der Verordnung 245/2009 entnommen und zeigt den minimal zulässigen Wirkungsgrad nach Inkrafttreten der Stufe 3. Tabelle C.8 – Mindestwirkungsgrad von Vorschaltgeräten für Hochdruckentladungslampen – 3. Stufe – A2 (Tabelle 16 der Verordnung) Lampennennleistung (P) W Mindestwirkungsgrad des Vorschaltgeräts ( VG ) % P 30 78 30 P 75 85 75 P 105 87 105 P 405 90 P 405 92 C.3.2 Energieanforderungen für den Standby-Betrieb Für den Standby-Betrieb von Vorschaltgeräten für Hochdruckentladungslampen sind keine Grenzwerte festgelegt worden. C.3.3 Produktinformationsanforderungen für Hochdruckentladungslampen-Vorschaltgeräte Tabelle C.9 gibt einen Überblick über die Produktinformationen, die vom Hersteller bereitzustellen sind. Tabelle C.9 – Produktinformationen für Hochdruckentladungslampen-Vorschaltgeräte 1. Stufe ab 13.04.2010 2. Stufe ab 13.04. 2012 3. Stufe ab 13.04. 2017 Auf dem Vorschaltgerät Frei zugängliche Webseite Technische Unterlagen Keine Anforderungen Angabe des Wirkungsgrads C.3.4 Angabe des Wirkungsgrads von Hochdruckentladungslampen-Vorschaltgeräten Die Geräte werden direkt und in den Produktunterlagen mit dem für die Produktreihe typischen gemessenen Wirkungsgrad gekennzeichnet. Wenn das Vorschaltgerät die in Tabelle C.7 angegebenen Anforderungen erfüllt: EEI = A3 Wenn das Vorschaltgerät die in Tabelle C.8 angegebenen Anforderungen erfüllt: A2 Für die genaue Messmethode wird derzeit eine IEC-Norm entwickelt. Mit der CE-Kennzeichnung auf dem Vorschaltgerät bestätigt der Hersteller, dass die Vorgaben der Verordnung 245/2009 für das gekennzeichnete Vorschaltgerät eingehalten werden.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 42 C.4 Unverbindliche Referenzwerte für Vorschaltgeräte (Benchmark) Die Verordnung enthält Referenzwerte für die beste zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung verfügbare Technologie für bestimmte Beleuchtungsaufgaben. Diese Werte sind rein informativ. Die Beleuchtungsindustrie empfiehlt, die vorgeschlagenen Referenzwerte nicht zu verwenden, da sie den freien Verkehr von Beleuchtungsprodukten im Markt behindern könnten, wenn ihre Verwendung in bestimmten Bereichen (wie etwa bei Vergabeverordnungen für Bauleistungen) nur von einigen EU-Mitgliedsstaaten rechtlich vorgeschrieben wird. Anhang V der Verordnung enthält allgemeine Informationen zu den unverbindlichen Referenzwerten für Lampen, Vorschaltgeräte und Leuchten. • Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen sollen der Energieeffizienzklasse A1 BAT entsprechen und bis auf 10 % der Lichtleistung dimmbar sein. • Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen sollen stufenlos bis auf 40 % der Licht- leistung dimmbar sein und der Wirkungsgrad der Vorschaltgeräte soll mindestens 90 % betragen. Anhang VI der Verordnung enthält allgemeine Informationen zu den unverbindlichen Referenzwerten für Bürobeleuchtung. Die folgenden Eigenschaften sollen Referenzvorschaltgeräte im Sinne der Verordnung kennzeichnen: • Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen sollen der Energieeffizienzklasse A1 BAT entsprechen und bis auf 10 % der Lichtleistung dimmbar sein. • Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen sollen bei einer Lampenleistung von bis zu 100 Watt einen Wirkungsgrad von 88 % und bei über 100 Watt einen Wirkungsgrad von 90 % aufweisen. Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen mit einer Lampenleistung über 50 Watt sollten dimmbar sein. Anhang VII der Verordnung enthält Informationen zu den unverbindlichen Referenzwerten für Straßenbeleuchtung. Die folgenden Eigenschaften sollen Referenzwerte für Vorschaltgeräte im Sinne der Verordnung kennzeichnen: • Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen sollen der Energieeffizienzklasse A1 BAT entsprechen und bis auf 10 % der Lichtleistung dimmbar sein. • Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen sollen bei einer Lampenleistung von bis zu 100 Watt einen Wirkungsgrad von 87 % und bei über 100 Watt einen Wirkungsgrad von 89 % aufweisen. Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen mit einer Lampenleistung über 55 Watt sollten dimmbar sein. Empfehlung: Die Beleuchtungsindustrie empfiehlt, die in den Anhängen V, VI und VII der Verordnung vorgeschlagenen Referenzwerte nicht zu verwenden. Grund hierfür ist, dass diese Referenzwerte den freien Verkehr von Beleuchtungsprodukten im Markt behindern könnten, wenn ihre Verwendung in bestimmten Bereichen (wie etwa bei Vergabeverordnungen für Bauleistungen) nur von einigen EU-Mitgliedsstaaten rechtlich vorgeschrieben wird.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 43 C.5 Markt für Leuchtstofflampen-Vorschaltgeräte in der EU
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 44 C.6 Markt für Hochdruckentladungslampen-Vorschaltgeräte in Europa
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 45 Anhang D Anforderungen an Leuchten D.1 Einführung Im Sinne der Verordnung 245/2009, geändert durch die Verordnung 347/2010, beinhalten Leuchten sowohl Lampen als auch Vorschaltgeräte, wobei in der Regel die Vorschaltgeräte fest eingebaut sind, während Lampen zum Wechsel vorgesehen sind und meist nicht zum Lieferumfang gehören. Leuchten verteilen das Licht der Lampen gemäß den Anforderungen der jeweiligen Lichtanwendung, wobei Gütemerkmale (z.B. Blendungsbegrenzung, Abschirmwinkel usw.) eine wichtige Rolle spielen. Diese Gütemerkmale werden in der Verordnung nicht berücksichtigt. Die Anforderungen beziehen sich im Wesentlichen auf Leuchten für Leuchtstoff- und Hochdruckentladungslampen, die zur Allgemeinbeleuchtung verwendet werden. D.2 Ausnahmen Diese Verordnung gilt nicht für: • Leuchten zur Notbeleuchtung und Leuchten als Rettungszeichen im Sinne der Richtlinie 2006/95/EG • explosionsgeschützte Leuchten, die von den Anforderungen der Richtlinien 94/9/EG und 1999/92/EG erfasst werden • maschinenintegrierte Leuchten, die von den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG erfasst werden • in Medizinprodukte integrierte Leuchten, die von den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG erfasst werden • Leuchten, die Bestandteil von Spielzeug sind und von den Anforderungen der Richtlinie 88/378/EWG erfasst werden D.3 Energieeffizienzanforderungen an Leuchten Grundsätzlich dürfen in Leuchten nur Vorschaltgeräte und Lampen verwendet werden, die die entsprechenden Grenzwerte dieser Verordnung einhalten. Tabelle D.1 – Energieeffizienzanforderungen an Leuchten Leuchten für Leuchtstofflampen oder Hochdruckentladungslampen 1. Stufe ab 13.04.2010 2. Stufe ab 13.04.2012 3. Stufe ab 13.04.2017 Nicht dimmbare Vorschaltgeräte Dimmbare Vorschaltgeräte Leuchtengrenzwerte = aufaddierte Vorschaltgerätegrenzwerte (Anzahl der verwendeten Vorschaltgeräte – Netzwerkverbindungen oder Sensoren werden bei den Standby-Verlusten nicht beurteilt). n = Anzahl der Vorschaltgeräte in einer Leuchte Energieeffizienz-anforderungen an Leuchtstoff-lampen- Leuchten Standby-Verluste n x 1 Watt n x 0,5 Watt n x 0,5 Watt Kompatibilitätsanforderungen an Leuchten für Leuchtstoff- und Hochdruckentladungslampen Leuchten müssen mit den Vorschaltgeräte- anforderungen der 3. Stufe kompatibel sein. Ausnahmen: Leuchten mit mindestens IP4X. Alle Leuchten müssen mit den Vorschaltgeräte- anforderungen der 3. Stufe kompatibel sein. Nicht dimmbare Vorschaltgeräte Dimmbare Vorschaltgeräte Energieeffizienz-anforderungen an Leuchten für Hochdruck-entladungs-lampen Standby-Verluste Keine speziellen Anforderungen. Leuchtengrenzwerte = aufaddierte Vorschaltgerätegrenzwerte (Anzahl der verwendeten Vorschaltgeräte – Netzwerkverbindungen oder Sensoren werden bei den Standby-Verlusten nicht beurteilt).
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 46 Die Kompatibilitätspflicht bedeutet, dass Leuchten bereits ab Beginn der zweiten Stufe mit Vorschaltgeräten der dritten Stufe kompatibel sein müssen. Diese Option muss geboten werden, ohne große Änderungen am Leuchtendesign zu erfordern. Der Zweck dieser Anforderung liegt unter anderem darin, schon in der früheren Stufe 2 Energieeinsparungen zu erzielen. Obwohl es erlaubt ist, Leuchten der Stufe 2 mit Vorschaltgeräten der Stufe 2 auszustatten, soll durch die Verordnung die Verwendung von Vorschaltgeräten der Stufe 3 angeregt werden. Empfehlung: Die Beleuchtungsindustrie empfiehlt Leuchtenherstellern, so früh wie möglich auf Vor- schaltgeräte der Stufe 3 (A1 BAT, A2 und A2 BAT) umzusteigen. Mit dieser Empfehlung unterstreicht die Beleuchtungsindustrie den vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen der Verordnung 245/2009 im Sinn der Energie- und CO 2 -Einsparungen. Bei Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen kann diese Empfehlung in vielen Fällen bereits heute verwirklicht werden. Vorschaltgeräte der 3. Stufe für Hochdruckentladungslampen sind bereits teilweise verfügbar. Leuchten IP4X sind von der Vorgabe ausgenommen, bereits in der 2. Umsetzungsstufe Vorschaltgeräte der 3. Stufe zu verwenden, da der Gesetzgeber die besonderen Anforderungen dieser Leuchten akzeptiert hat. Bei der Verwendung von elektronischen Vorschaltgeräten in Leuchten IP4X liegen noch keine umfassenden Erfahrungen vor. Hier gilt es in den nächsten Jahren in den entsprechenden Anwendungen Erfahrungen zu sammeln, um technische Lösungen zu erarbeiten und zu standardisieren. Die Umstellung dieser Leuchten muss bis zum Jahr 2017 erfolgen. D.4 Anforderungen an die Produktinformation Zwischenstufe 1 (13.10.2010) – 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Bei Leuchten für Hochdruckentladungslampen sind in der ersten Leuchtenumsetzungsstufe keine Anforderungen an die Produktinformationen festgelegt. Bei Leuchten für Leuchtstofflampen mit einem Gesamt-Lampenlichtstrom 2.000 lm müssen für jeden Typ Informationen auf frei zugänglichen Webseiten und in anderer zweckmäßiger Form (Katalog, technische Informationen, Datenblätter) vorhanden sein, nicht auf dem Typenschild der Leuchte. Die technischen Informationen sind auch in die Unterlagen der CE-Konformitätserklärungen aufzunehmen: a) Wirkungsgrad der verwendeten Vorschaltgeräte entsprechend den Daten des Herstellers; Erklärung/Interpretation der Beleuchtungsindustrie zu Punkt a): Informationen über den Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts sind dem Label des Vorschaltgeräts zu entnehmen und auf der Webseite und in der technischen Dokumentation zu veröffentlichen. b) Wirkungsgrad der Lampen, falls diese mit den Leuchten geliefert werden; Erklärung/Interpretation der Beleuchtungsindustrie zu Punkt b): Die Informationen sind auf der Webseite und in der technischen Dokumentation zu veröffentlichen. c) Falls Vorschaltgeräte oder Lampen nicht zusammen mit den Leuchten in Verkehr gebracht werden, müssen die zur Verwendung zugelassenen Vorschaltgeräte und Lampen angegeben werden; Erklärung/Interpretation der Beleuchtungsindustrie zu Punkt c): Die Informationen sind auf der Webseite und in der technischen Dokumentation zu veröffentlichen.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 47 Anweisungen zur fachgerechten Wartung (z. B. Reinigung, Lampenwechsel), um die Aufrechterhaltung der Energieeffizienz der Leuchten sicherzustellen; Erklärung/Interpretation der Beleuchtungsindustrie zu Punkt d): Die Wartungshinweise sollten folgende Anweisungen enthalten: – Austausch der Lampe/n – Reinigung der Leuchte Die Informationen sind auf der Webseite zu veröffentlichen. Es wird empfohlen, auch in der technischen Dokumentation einen Hinweis aufzunehmen. d) Anweisungen zum Zerlegen, damit am Ende der Lebensdauer der Leuchte eine fachgerechte Entsorgung erfolgen kann; Erklärung/Interpretation der Beleuchtungsindustrie zu Punkt e): Zerlegungshinweise für das Ende der Lebensdauer der Leuchte sollten folgende Anweisungen enthalten: – Entnahme der Entladungslampen oder Batterien – Entsprechende Rücknahmeverfahren nach der WEEE-Richtlinie der EU Die Informationen sind auf der Webseite zu veröffentlichen. Es wird empfohlen, auch in der technischen Dokumentation einen Hinweis aufzunehmen. Auf der Webseite von CELMA (www.celma.org) stehen Piktogramme für die freiwilligen Angaben nach Punkt d) und e) zur Verfügung. Stufe 2 (13.04.2012) – Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Mit der Stufe 2 gelten für Leuchten für Hochdruckentladungslampen die gleichen Anforderungen wie in Stufe 1 für Leuchten für Leuchtstofflampen. Zusätzlich gilt: e) Zur Sicherstellung der Leuchteneigenschaften ist auf der Leuchte anzugeben, welche Lampen, Klarglaslampen und/oder beschichtete Lampen eingesetzt werden dürfen. Stufe 3 (13.04.2017) – Acht Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Keine weiteren Anforderungen in Stufe 3. D.5 Unverbindliche Referenzwerte für Leuchten (Benchmark) Die Verordnung gibt Referenzwerte an für die beste verfügbare Technologie für bestimmte Beleuch-tungsaufgaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung. Empfehlung: Die Beleuchtungsindustrie empfiehlt, die in den Anhängen V, VI und VII der Verordnung vorgeschlagenen Referenzwerte nicht zu verwenden. Grund hierfür ist, dass diese Referenzwerte den freien Verkehr von Beleuchtungsprodukten im Markt behindern könnten, wenn ihre Verwendung in bestimmten Bereichen (wie etwa bei Vergabeverordnungen für Bauleistungen) nur von einigen EU-Mitgliedsstaaten rechtlich vorgeschrieben wird.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 48 Anhang V der Verordnung enthält Informationen zu den unverbindlichen Referenzwerten für Lampen, Vorschaltgeräte und Leuchten. Für Leuchten sollten nach den unverbindlichen Referenzempfehlungen der CEN-Flux-Code oder die vollständigen photometrischen Daten angegeben werden. Anhang VI der Verordnung enthält Informationen zu den unverbindlichen Referenzwerten für Bürobeleuchtung. Die folgenden Eigenschaften sollen Referenzleuchten im Sinne der Verordnung kennzeichnen: • LMF 0,95 bei normaler Verschmutzung und einem Reinigungsintervall von 4 Jahren • Mindestens ein Lampentyp ist kompatibel zu den Referenzwerten des Anhangs 5 • Entsprechende Leuchten sind geeignet zum Betrieb mit Beleuchtungssteuerungssystemen, die die folgenden Merkmale aufweisen: Präsenzerkennung Tageslichtabhängige Steuerung des künstlichen Lichts Helligkeitssteuerung zur Berücksichtigung wechselnder Beleuchtungsanforderungen Helligkeitssteuerung zum Ausgleich von Verschmutzung, veränderter Lichtleistung und verändertem Lampenwirkungsgrad • Zusätzlich sollten, außer für Freistrahlerleuchten ohne lichtlenkende Elemente, Informationen zum Leuchtenwartungsfaktor (LMF) bereitgestellt werden. • Falls das Reinigungsintervall 4 Jahre sein sollte, müssen Reinigungsanweisungen in Tabellenform bereitgestellt werden. • Bei Leuchten mit gerichteten Lichtquellen, wie Reflektorlampen oder LEDs, soll der Wert LLMF (Lampenlichtstromwartungsfaktor) x LMF (Leuchtenwartungsfaktor) an Stelle des einzelnen LMF-Wertes angegeben werden. Anhang VII der Verordnung enthält Informationen zu den unverbindlichen Referenzwerten für Straßenbeleuchtung. Die folgenden Eigenschaften sollen Referenzleuchten im Sinne der Verordnung kennzeichnen: • IP65 für die Optik von Straßenleuchten für Straßen der Beleuchtungsklassen ME1 bis ME6 und MEW1 bis MEW6 • IP5x für die Optik von Straßenleuchten für Straßen der Beleuchtungsklassen CE0 bis CE5, S1 bis S6, ES, EV und A Der Anteil des Lichts, das oberhalb der Horizontalen abgestrahlt wird, sollte entsprechend der Tabelle 25 der Verordnung 245/2009 begrenzt werden. In Gebieten mit hoher Lichtverschmutzung sollte maximal 1 % oberhalb der Horizontalen abgestrahlt werden. Definitionen einer hohen Lichtverschmutzung sind der Beleuchtungsindustrie nicht bekannt. Entsprechende Leuchten sind kompatibel mit geeigneten Dimm- und Steuerungssystemen, die dem verfügbaren Tageslicht sowie den Verkehrs- und Wetterbedingungen Rechnung tragen. Variierende Oberflächenreflexionen und die Anfangsdimensionierung aufgrund des Lampenlichtstromwartungsfaktors werden ebenfalls berücksichtigt.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 49 Zusätzlich müssen folgende Informationen bereitgestellt werden: • Tabelle der Werte für den Beleuchtungswirkungsgrad bei Standardstraßenbedingungen für die beschriebenen Beleuchtungsklassen. Enthalten sind ferner UF-Werte für Straßenbreiten, Masthöhen, den maximalen Abstand der Masten sowie den Überhang und die Neigung der Leuchten entsprechend der Beleuchtungsklasse und Leuchtenkonzeption. • Einbauanweisungen zur Optimierung des Beleuchtungswirkungsgrades. • Zusätzliche Einbauempfehlungen zur Minimierung von Streulicht. • Bei Leuchten mit gerichteten Lichtquellen, wie Reflektorlampen oder LEDs, soll der Wert LLMF (Lampenlichtstromwartungsfaktor) x LMF (Leuchtenwartungsfaktor) an Stelle des einzelnen LMF-Wertes angegeben werden. • Für Leuchten mit optischen Elementen sollte die Angabe des LMF-Wertes in Tabellenform erfolgen. Empfehlung: Die Beleuchtungsindustrie empfiehlt, die in den Anhängen V, VI und VII der Verordnung vorgeschlagenen Referenzwerte nicht zu verwenden. Grund hierfür ist, dass diese Referenzwerte den freien Verkehr von Beleuchtungsprodukten im Markt behindern könnten, wenn ihre Verwendung in bestimmten Bereichen (wie etwa bei Vergabeverordnungen für Bauleistungen) nur von einigen EU-Mitgliedsstaaten rechtlich vorgeschrieben wird.
CELMA / ELC Leitfaden für tertiäre Beleuchtung, 2. Ausgabe, Dezember 2010 50 Anhang E Marktaufsicht E.1 Nachprüfverfahren zur Marktaufsicht Bei Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht sollen die Behörden der Mitgliedsstaaten für die Anforderungen in Anhang III das folgende Nachprüfverfahren anwenden: Für Lampen Die Behörden der Mitgliedsstaaten prüfen ein Los von mindestens 20 Lampen desselben Lampentyps und desselben Herstellers, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden. Weichen die Durchschnittsergebnisse des Loses um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten, Schwellenwerten oder erklärten Werten ab, so wird angenommen, dass das Los die jeweils einschlägigen Bestimmungen in Anhang III Abschnitt 1 dieser Verordnung erfüllt. Andernfalls wird angenommen, dass der Lampentyp die Anforderungen nicht erfüllt. Für Vorschaltgeräte und Leuchten Die Behörden der Mitgliedsstaaten prüfen nur eine Einheit. Liegen die Ergebnisse innerhalb der Grenzwerte, so wird angenommen, dass das Gerät/die Leuchte die jeweils einschlägigen Bestimmungen in Anhang III Abschnitte 2 und 3 dieser Verordnung erfüllt. Andernfalls werden drei weitere Einheiten geprüft. Liegt das Durchschnittsergebnis dieser drei Prüfungen innerhalb der Grenzwerte, so wird angenommen, dass das Gerät/die Leuchte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Andernfalls wird angenommen, dass das Gerät/die Leuchte die Anforderungen nicht erfüllt.
Kontaktdaten für weitere Informationen: CELMADiamant BuildingBoulevard Auguste Reyers 801030 BrusselsBELGIUM Tel: +32 2 706 8712 Fax: +32 2 706 8713 http://www.celma.org ELCDiamant BuildingBoulevard Auguste Reyers 801030 BrusselsBELGIUM Tel: +32 2 706 8608 Fax: +32 2 706 8609 http://www.elcfed.org HAFTUNGSAUSSCHLUSSDieses Dokument dient lediglich als Orientierungshilfe zu den maß-geblichen Anforderungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 245/2009der Kommission definiert sind. Die Verantwortung für die Überein-stimmung mit der Verordnung liegt allein beim Hersteller oder beider Person, die die Beleuchtungsprodukte erstmalig innerhalb der EU in Verkehr bringt. Eine Übereinstimmung mit dem CELMA/ELC-Leitfaden bedeutet NICHT notwendigerweise die Übereinstimmungmit der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission. Federation of National Manufacturers Associations forLuminaires and Electrotechnical Components for Luminaires in the European Union