Gewerberechtlicher Geschäftsführer
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Gewerberechtlicher Geschäftsführer

Der gewerberechtliche Geschäftsführer(*) übt das Gewerbe im Namen und für Rechnung des Gewerbeinhabers (Einzelunternehmer oder juristische Person) aus.

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Veröffentlicht: 14. Oktober 2015 · Kategorie: Fachartikel

Der gewerberechtliche Geschäftsführer(*) übt das Gewerbe im Namen und für Rechnung des Gewerbeinhabers (Einzelunternehmer oder juristische Person) aus.

Aus diesem Dokument

Merkblatt 3/15 Der gewerberechtliche Geschftsfhrer(*) bt das Gewerbe im Namen und fr Rechnung des Gewerbeinhabers (Einzelunternehmer oder juristische Person) aus. Aus diesem Grund hat der Geschftsfhrer besondere (persnliche) Anforderungen zu erfllen und konkrete Verantwortlichkeiten wahrzunehmen. Fr Unternehmen, die als eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) oder andere juristische Personen (GmbH, AG, Genossenschaften, Vereine usw.) gefhrt werden, ist ebenso ein gewerberechtlicher (gewR) Geschftsfhrer zu bestellen und gelten besondere Vorschriften ( 39 Abs. 2 GewO). Der gewR Geschftsfhrer hat bestimmte persnliche Voraussetzungen (Eigenberechtigung/ Volljhrigkeit, Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgrnden, Befhigungsnachweis/ Meisterprfung) zu erfllen. Jedoch muss der Geschftsfhrer nicht zwangslufig in Unternehmen angestellt sein oder einen Wohnsitz im Inland haben ( 39 Abs. 2a GewO). Mit der Bestellung zum gewR Geschftsfhrer ist weder eine Handlungsvollmacht ( 54 UGB) noch eine Vertretungsvollmacht ( 1027 ABGB) noch eine sonstige Vertretungsvollmacht ( 1002 ff. ABGB) verbunden. Daher ist der gewR Geschftsfhrer auch nicht zur Vertretung des Unternehmens (Gewerbeinhabers/Gesellschaft) in gewerberechtlichen Angelegenheiten berechtigt. Ein zum gewR Geschftsfhrer bestellte Arbeitnehmer wird durch die Bestellung nicht zur gesetzlichen Vertretung berufen und unterliegt auer in gewerberechtlichen Agenden weiterhin den Weisungen des Gewerbeinhabers oder anderer (vorgesetzter)...

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