Warenkorb
Gewerberechtlicher Geschäftsführer
Der gewerberechtliche Geschäftsführer(*) übt das Gewerbe im Namen und für Rechnung des Gewerbeinhabers (Einzelunternehmer oder juristische Person) aus.
WKO
Gewerberechtlicher Geschäftsführer
Veröffentlicht: 14. Oktober 2015 · Kategorie: Fachartikel
Der gewerberechtliche Geschäftsführer(*) übt das Gewerbe im Namen und für Rechnung des Gewerbeinhabers (Einzelunternehmer oder juristische Person) aus.
Aus diesem Dokument
Merkblatt 3/15 Der gewerberechtliche Geschäftsführer(*) übt das Gewerbe im Namen und für Rechnung des Gewerbeinhabers (Einzelunternehmer oder juristische Person) aus. Aus diesem Grund hat der Geschäftsführer besondere (persönliche) Anforderungen zu erfüllen und konkrete Verantwortlichkeiten wahrzunehmen. Für Unternehmen, die als eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) oder andere juristische Personen (GmbH, AG, Genossenschaften, Vereine usw.) geführt werden, ist ebenso ein gewerberechtlicher (gewR) Geschäftsführer zu bestellen und gelten besondere Vorschriften (§ 39 Abs. 2 GewO). Der gewR Geschäftsführer hat bestimmte persönliche Voraussetzungen (Eigenberechtigung/ Volljährigkeit, Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen, Befähigungsnachweis/ Meisterprüfung) zu erfüllen. Jedoch muss der Geschäftsführer nicht zwangsläufig in Unternehmen angestellt sein oder einen Wohnsitz im Inland haben (§ 39 Abs. 2a GewO). Mit der Bestellung zum gewR Geschäftsführer ist weder eine Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) noch eine Vertretungsvollmacht (§ 1027 ABGB) noch eine sonstige Vertretungsvollmacht (§§ 1002 ff. ABGB) verbunden. Daher ist der gewR Geschäftsführer auch nicht zur Vertretung des Unternehmens (Gewerbeinhabers/Gesellschaft) in gewerberechtlichen Angelegenheiten berechtigt. Ein zum gewR Geschäftsführer bestellte Arbeitnehmer wird durch die Bestellung nicht zur gesetzlichen Vertretung berufen und unterliegt – außer in gewerberechtlichen Agenden – weiterhin den Weisungen des...
PDF öffnen