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Merkblatt: Privatnutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer
Unternehmer, die sich Firmenfahrzeugen bedienen, stellen sich regelämäßig Fragen zur steuerlichen Beurteilung der Benutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen durch Mitarbeiter. Der WKO hat hierzu folgendes Merkblatt erstellt.
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Merkblatt: Privatnutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer
Veröffentlicht: 13. Oktober 2015 · Kategorie: Fachartikel
Unternehmer, die sich Firmenfahrzeugen bedienen, stellen sich regelämäßig Fragen zur steuerlichen Beurteilung der Benutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen durch Mitarbeiter. Der WKO hat hierzu folgendes Merkblatt erstellt.
Aus diesem Dokument
Merkblatt 1/14 Unternehmer, die sich Firmenfahrzeugen bedienen, stellen sich regelmäßig Fragen zur steuerlichen Beurteilung der Benützung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen durch Mitarbeiter. Einnahmen des Steuerpflichtigen stellen alle Zuwendungen in Form von Geld oder geldwerten Vorteilen aus selbstständiger, nichtselbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen usw. dar. Geldwerte Vorteile (Sachbezüge) sind in Geld umzurechnen, indem diese mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes angesetzt werden. Die Bewertung bestimmter Sachbezüge ist in der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (BGBl. II Nr. 416/2001) geregelt. Darin sind u.a. mehrspurige Kraftfahrzeuge (Pkw, Kombi, Fiskal-Lkw) und Motorräder als firmeneigene Kraftfahrzeuge erfasst. Als Privatfahrten des Arbeitnehmers gelten grundsätzlich Fahrten mit dem Firmenauto zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten, außer mehrere Arbeitnehmer benützen das Fahrzeug im „Werkverkehr“ von Wohnort zur Arbeitsstätte und es ist zu mindestens zu 80 % ausgelastet. Benützt ein Arbeitnehmer ein betriebseigenes Fahrzeug während der Arbeitszeit, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Dienstfahrten handelt. Übernimmt ein Arbeitnehmer nachweislich Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit, so gilt nur die Zeit des tatsächlichen Einsatzes als Arbeitszeit. Benötigt jedoch der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner dienstlichen Tätigkeiten während der...
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