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Merkblatt: Privatnutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer
Unternehmer, die sich Firmenfahrzeugen bedienen, stellen sich regelämäßig Fragen zur steuerlichen Beurteilung der Benutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen durch Mitarbeiter. Der WKO hat hierzu folgendes Merkblatt erstellt.
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Merkblatt: Privatnutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer
Veröffentlicht: 13. Oktober 2015 · Kategorie: Fachartikel
Unternehmer, die sich Firmenfahrzeugen bedienen, stellen sich regelämäßig Fragen zur steuerlichen Beurteilung der Benutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen durch Mitarbeiter. Der WKO hat hierzu folgendes Merkblatt erstellt.
Aus diesem Dokument
Merkblatt 1/14 Unternehmer, die sich Firmenfahrzeugen bedienen, stellen sich regelmig Fragen zur steuerlichen Beurteilung der Bentzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen durch Mitarbeiter. Einnahmen des Steuerpflichtigen stellen alle Zuwendungen in Form von Geld oder geldwerten Vorteilen aus selbststndiger, nichtselbststndiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Kapitalvermgen usw. dar. Geldwerte Vorteile (Sachbezge) sind in Geld umzurechnen, indem diese mit den blichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes angesetzt werden. Die Bewertung bestimmter Sachbezge ist in der Verordnung ber die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezge ab 2002 (BGBl. II Nr. 416/2001) geregelt. Darin sind u.a. mehrspurige Kraftfahrzeuge (Pkw, Kombi, Fiskal-Lkw) und Motorrder als firmeneigene Kraftfahrzeuge erfasst. Als Privatfahrten des Arbeitnehmers gelten grundstzlich Fahrten mit dem Firmenauto zwischen Wohnung und Arbeitssttte oder Familienheimfahrten, auer mehrere Arbeitnehmer bentzen das Fahrzeug im Werkverkehr von Wohnort zur Arbeitssttte und es ist zu mindestens zu 80 % ausgelastet. Bentzt ein Arbeitnehmer ein betriebseigenes Fahrzeug whrend der Arbeitszeit, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Dienstfahrten handelt. bernimmt ein Arbeitnehmer nachweislich Rufbereitschaft auerhalb der Arbeitszeit, so gilt nur die Zeit des tatschlichen Einsatzes als Arbeitszeit. Bentigt jedoch der Arbeitnehmer zur Erfllung seiner dienstlichen Ttigkeiten whrend der Rufbereitschaft auerhalb der Arbeitszeit ein...
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