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Wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln im Sinne der Arbeitsmittelverordnung
Merkblatt zur Prüfpflicht und zu den berechtigte Prüfpersonen
WKO
Wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln im Sinne der Arbeitsmittelverordnung
Veröffentlicht: 22. März 2016 · Kategorie: Datenblatt
Merkblatt zur Prüfpflicht und zu den berechtigte Prüfpersonen
Aus diesem Dokument
Merkblatt 5/15 Als Arbeitsmittel gelten alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Insbesondere folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen: 1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane), 2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte, 3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte, 4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern, 5. Fahrzeughebebühnen, 6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände, 7. kraftbetriebene Anpassrampen, kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen, 8. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m², 9. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 keine Anwendung findet, 10. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, 11. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe, 12. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 besteht, 13. mechanische Leitern, 14. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge, 15. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung, 16. kraftbetriebene Pressen,...
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