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Achtung: Maschinensicherheitsverordnung – Risikobeurteilung EN 1050 durch EN ISO 14121-1 ersetzt

Veröffentlicht: 4. Juni 2008 Kategorie: News

Die neue Maschinenrichtlinie ist in aller Munde. Dabei werden die Änderungen im europäischen Normenwesen die Konstruktions- und Planungsprozesse wesentlich intensiver beeinflussen als die neue Maschinenrichtlinie. Auch die zuletzt durch EN ISO 14121-1 ersetzte Norm EN 1050 (Risikobeurteilung) bringt Neuerungen. Dieser Beitrag informiert über die wichtigsten Änderungen die sich durch die EN ISO 14212-1 ergeben.

Achtung: Maschinensicherheitsverordnung – Risikobeurteilung EN 1050 durch EN ISO 14121-1 ersetzt
Am 29. Juni 2008 muss die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in den Mitgliedsstaaten umgesetzt sein. Dann beginnt die 18-monatige Frist, während der sich die Unternehmen auf die neue Gesetzeslage vorbereiten können. Ab dem 29.12.2009 müssen die neuen Bestimmungen angewandt werden.

Neben diversen Neuerungen und Klarstellungen enthält die neue Maschinenrichtlinie pragmatische Anforderungen zum sicherheitstechnischen Planungsprozess:

Zitat: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I:

Der Hersteller einer Maschine … hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, … Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden. Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt; die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln; die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens; die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich ist; die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge zu mindern.

Neu und doch nicht neu

Was hier in Zukunft in Ergänzung zur heutigen Maschinenrichtlinie 98/37/EG gesetzliche vorgeschrieben wird, war bisher eigentlich bereits durch die europäischen Normen EN ISO 12100-1 und EN 1050 gefordert. All jene, die ihre internen Produktenstehungsprozesse nach der bisher gültigen Norm EN 1050 ausgerichtet haben, werden sich darüber freuen, dass sich in EN ISO 14121-1 am iterativen Prozess zur Risikominderung nichts geändert hat. Im Gegenteil: Genau das in der Norm beschriebene Verfahren wurde in die neue Maschinenrichtlinie übernommen.

EN 1050 noch Konformitätsvermutung?!

Bei Redaktionsschluss war im EU-Amtsblatt aber noch EN 1050 gelistet und hat damit noch Konformitätsvermutung. Wann das neue EU-Amtsblatt erscheinen wird und ob es eine Übergangsfrist geben wir, wird sich zeigen.

Sollte es keine Übergangsfrist geben, wird das für Konstrukteure und Planer nicht zu sonderlichen Schwierigkeiten führen, da die Unterschiede der beiden Normen an den Grundfesten der sicherheitstechnischen Planungsprozesse nicht rütteln.

EN ISO 14121-1: Was ändert sich für Konstrukteure und Planer?

Die Norm wurde redaktionell überarbeitet und an die Terminologie anderer Normen angepasst und erscheint insgesamt einfacher lesbar. Anhang B, „Verfahren zur Untersuchung von Gefährdungen und zur Einschätzung des Risikos“ wurde gestrichen und soll voraussichtlich in einem eigenen technischen Report veröffentlicht werden.

Die wichtigsten Neuerungen in EN ISO 14121-1 enthält wohl Anhang A („Beispiele für Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse“), der jetzt in vier Abschnitte unterteilt ist:

A.1 Allgemeines A.2 Beispiele für Gefährdungen A.3 Beispiele für Gefährdungssituationen A.4 Beispiele für Gefährdungsereignisse

Die Definitionen zu diesen Begriffen befinden sich in Abschnitt 3:
  • Gefährdung: potenzielle Schadensquelle …
  • Gefährdungsereignis: Ereignis, das Schaden verursachen kann
  • Gefährdungssituation: Sachlage, bei der eine Person mindestens einer Gefährdung ausgesetzt ist.

Besonders beachtenswert ist der neue Aufbau der Gefährdungsliste in Tabelle A.1. Es wird jetzt zwischen "Gefährdungen“, die „mögliche Folgen hervorrufen" und dem "Ursprung" unterschieden. Durch diese pragmatische Sichtweise wird die Gefährdungsliste schlanker, da Redundanzen beseitigt werden. Wichtig erscheint jedoch, dass die in Tabelle A.4 enthaltenen Beispiele für Gefährdungsereignisse gesondert betrachtet werden, da sich in Tabelle A.1 keine Punkte mehr befinden, die sich beispielsweise mit Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Ausfall der pneumatischen oder hydraulischen Ausrüstung, der elektrischen Ausrüstung, der Steuerung usw. befassen.

Im Vergleich zur Gefährdungsliste aus EN 1050 fällt auf, dass die besonderen Gefährdungen in Bezug auf die in der Maschinenrichtlinie enthaltenen speziellen Maschinengattungen (Anhang I, Abschnitte 2 – 6) eliminiert wurden. Auch dieser Neuerung kann man einiges Positives abgewinnen, da auch dadurch Redundanzen vermieden werden und sich die Gefährdungsliste drastisch reduziert. Es war bislang immer in gewisser Weise unlogisch, warum man z. B. in Punkt 7.1 die Gefährdung durch Feuer und Explosion untersuchen musste und in Punkt 32 im Bereich der speziellen Betrachtungen für Maschinen für den Einsatz im Untertagebau wiederum mit der Gefährdung durch Feuer und Explosion konfrontiert wurde. Schließlich baut der gesamte Vorgang des Identifizierens von Gefährdungen auf die zuvor festgelegten Grenzen der Maschine auf (siehe Bild 1), bei denen u. a. auch die „bestimmungsgemäße Verwendung“ definiert wird. Und diese bestimmungsgemäße Verwendung liegt idealer Weise bereits den Überlegungen zu Punkt 7.1 zugrunde.

Was den einen freut, stößt bei anderen Experten auf eine gewisse Skepsis, da durch die neue Darstellung der Gefährdungslisten der direkte Zusammenhang zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie nicht mehr so transparent ist wie vorher. Dazu kommt, dass die in EN 1050 noch vorhandenen Querverweise zu Anhang I der Maschinenrichtlinie (respektive Anhang A in EN 292-2:1991 / A1:1995) jetzt buchstäblich fehlen. Auch die Querverweise zu EN ISO 12100-2, die pragmatische Lösungsansätze bieten, wurden jetzt einfach einer gesamten Gefahrengruppe zugeordnet, was das direkte Auffinden von normativen Lösungsvorschlägen zumindest erschweren wird.

Für die Praxis könnte dies bedeuten, dass sich der Prozess zur Erreichung der Sicherheitsziele in zwei Schritte aufteilen könnte:

1. Zum einen werden entsprechend der Gefährdungslisten die Gefährdungen ermittelt.

2. Danach wird anhand der Punkte in Anhang I der Maschinenrichtlinie ermittelt, ob tatsächlich alle Ziele der Maschinenrichtlinie erfüllt wurden.

Auch die Tabelle A.3 „Beispiele für Gefährdungssituationen“ sollte unbedingt Beachtung finden. Gerade bei intuitiv durchgeführten Gefahrenanalysen wird häufig auf die Betrachtung der verschiedenen Lebensphasen der Maschine vergessen, was auch mit EN ISO 12100-1 (5.3) nicht konform wäre! Der Anhang A.3 präzisiert die Lebensphasen durch typische „Aufgabenbeispiele“ die im Umgang mit der Maschine oder Anlage auftreten können, wie z. B. Festklemmen/Befestigen des Werkstückes, Einstellungen, Reinigung, Desinfektion, Schmieren, Fehlersuche, Wiederanlauf nach Ausfall der Steuerungseinrichtungen, …

600 weitere Normenänderungen in Vorbereitung

Neben der Änderung der EN 1050 wird es im Zuge des Übergangs zur neuen Maschinenricht-linie ca. zu weiteren 600 Normenänderungen kommen. Das klingt schlimmer, als es in der Praxis sein wird, da viele Änderungen im Bereich der Produktnormen (C-Normen) stattfinden werden. Dementsprechend sind nicht alle Konstrukteure und Planer von allen Änderungen betroffen. Die größte Schwierigkeit ergibt sind, für die betroffenen Personen zu ermitteln, welche Änderungen für diese relevant sind.