Wird die Abfertigung nicht als Betriebsausgabe anerkannt, kann eine Lohnsteuer-Rückzahlung beantragt werden.
Wenn daher bei einer Betriebsprüfung eine an Familienangehörige bereits gewährte und als Aufwand gebuchte Abfertigung aufgegriffen wird, ist damit zu rechnen, dass die Abfertigung nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird. Vielmehr ist die bezahlte Abfertigung als eine Zuwendung zu betrachten, die aus familiären Gründen erfolgte.
Allerdings kann im Fall der Nichtanerkennung der Abfertigung als Betriebsausgabe die Rückzahlung der entrichteten Lohnsteuer beantragt werden. Eine derartige Rückerstattung ist auf Antrag des Dienstgebers innerhalb eines Jahres möglich. Auf Antrag des Dienstnehmers ist eine Rückzahlung der Lohnsteuer bis zum Ablauf des fünften Jahres möglich, das auf das Jahr der Entrichtung der Lohnsteuer folgt.
Für Beratung und Rückfragen wenden Sie sich bitte an Univ.-Lekt. Dr. Christian Urban, Steuerberater bei LBG Wirtschaftstreuhand Österreich, eMail: [email protected], Rufnummer: 01/53105 DW 720.
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