Veröffentlicht:
8. Juni 2006
Kategorie:
News
Gebührenfrei zumindest ohne Wunschkennzeichen.Umgründungen, vor allem Betriebseinbringungen in eine GmbH, waren in letzter Zeit sehr gefragt – nicht zuletzt aufgrund der Senkung des Körperschaftsteuersatzes bzw. der Änderungen im Umgründungssteuerrecht, meldet die LBG Wirtschaftstreuhand.

Diesbezüglich war aber nicht restlos geklärt, ob die im bisherigen Unternehmen genutzten Fahrzeuge abgemeldet werden müssen und eine Neuzulassung auf das Nachfolgeunternehmen zu erfolgen hat oder ob lediglich die Zulassungsscheine zu berichtigen sind.
Die Frage ist insofern von Bedeutung, da eine Abmeldung und Neuzulassung bzw. eine Ummeldung natürlich mit Kosten verbunden sind, die pro Fahrzeug bis zu 200 Euro betragen können. Bei Umgründungen von Unternehmen mit großem Fuhrpark (z.B. Transport-und Bauunternehmen), aber auch bei Elektriker- oder Installationsbetrieben kann dies eine empfindliche Mehrbelastung bedeuten. Für Unklarheit sorgte dabei der Umstand, dass nach der bisherigen Verwaltungspraxis einige Umgründungsvorgänge von der Verpflichtung zur Neuzulassung ausgenommen waren, andere hingegen nicht.
Mit der kürzlich in Kraft getretenen Änderung des Kraftfahrgesetzes wurden nun sämtliche offenen Fragen beseitigt. Demnach sind bei Unternehmenszusammenschlüssen oder -gründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz abgewickelt werden, keine Ab- und Neuanmeldung erforderlich. Die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszufüllen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt. Es kommt auch zu keiner Änderung der Nummerntafel.
Anders stellt sich die Sachlage hingegen bei Besitzern von Wunschkennzeichen dar: Diese dürften nicht unter die Neuregelung des Gesetzes fallen.
LBG-Tipp: Die Praxis zeigt, dass sich die kostenlose Umschreibung des Zulassungsscheines noch nicht zu allen Versicherungsvertretern – die ja die Kfz-Anmeldungen in der Regel durchführen – durchgesprochen hat. Lassen Sie sich daher nicht von etwaigen Falschauskünften beirren.
Die Frage ist insofern von Bedeutung, da eine Abmeldung und Neuzulassung bzw. eine Ummeldung natürlich mit Kosten verbunden sind, die pro Fahrzeug bis zu 200 Euro betragen können. Bei Umgründungen von Unternehmen mit großem Fuhrpark (z.B. Transport-und Bauunternehmen), aber auch bei Elektriker- oder Installationsbetrieben kann dies eine empfindliche Mehrbelastung bedeuten. Für Unklarheit sorgte dabei der Umstand, dass nach der bisherigen Verwaltungspraxis einige Umgründungsvorgänge von der Verpflichtung zur Neuzulassung ausgenommen waren, andere hingegen nicht.
Mit der kürzlich in Kraft getretenen Änderung des Kraftfahrgesetzes wurden nun sämtliche offenen Fragen beseitigt. Demnach sind bei Unternehmenszusammenschlüssen oder -gründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz abgewickelt werden, keine Ab- und Neuanmeldung erforderlich. Die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszufüllen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt. Es kommt auch zu keiner Änderung der Nummerntafel.
Anders stellt sich die Sachlage hingegen bei Besitzern von Wunschkennzeichen dar: Diese dürften nicht unter die Neuregelung des Gesetzes fallen.
LBG-Tipp: Die Praxis zeigt, dass sich die kostenlose Umschreibung des Zulassungsscheines noch nicht zu allen Versicherungsvertretern – die ja die Kfz-Anmeldungen in der Regel durchführen – durchgesprochen hat. Lassen Sie sich daher nicht von etwaigen Falschauskünften beirren.