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Weihnachtsfeiertage: Was zahle ich meinem Mitarbeiter?

Veröffentlicht: 20. Oktober 2006 Kategorie: News

An den vier Weihnachts-samstagen des heurigen Jahres dürfen ebenso wie zu Mariä Empfängnis (8. 12.) die Geschäfte offen gehalten werden. Bei der Entlohnung wie auch bei den Öffnungszeiten sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

Weihnachtsfeiertage: Was zahle ich meinem Mitarbeiter?
Die vier Weihnachtssamstage fallen heuer auf den 2., 9., 16. und auf den 23. Dezember. Das Offenhalten der Geschäfte sowie die Beschäftigung der Handelsangestellten ist an jedem dieser Tage bis 18 Uhr erlaubt. Nach dem Kollektivvertrag ist die dafür vorgesehene Entlohnung jedoch nicht einheitlich geregelt. Abhängig ist die Frage der Entlohnung davon, wie oft ein Angestellter am Samstag nach 13 Uhr beschäftigt war.

Beispielrechnung der WK Wien

Wurde der Angestellte zwischen Jänner und November öfter als einmal im Monat an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt, endet die Normalarbeitszeit an den vier verkaufsoffenen Samstagen um 13 Uhr. Arbeitsleistungen nach 13 Uhr sind daher als Überstunden mit 100 Prozent Zuschlag zu entlohnen. Wurde der Angestellte nicht öfter als einmal im Monat an einem Samstagnachmittag beschäftigt, so sind Arbeitsleistungen an den verkaufsoffenen Samstagen nach 13 Uhr nur dann als 100-prozentige Überstunden zu entlohnen, wenn durch die Tätigkeit die täglichen oder wöchentlichen Grenzen der Normalarbeitszeit überschritten werden. Aushilfskräfte erbringen keine Überstundenleistungen. Bei Zeitausgleich sind Überstunden mit einem Zuschlag von 100 Prozent im Verhältnis 1:2 abzugelten.

Regelungen für Mariä Empfängnis

Handelsbetriebe, die am 8. Dezember ihre Mitarbeiter beschäftigen wollen (möglich von 10 bis 18 Uhr plus notwendige Vor- und Abschlussarbeiten), müssen das den betroffenen Angestellten bis 10. November mitteilen. Der Mitarbeiter hat das Recht, die Beschäftigung zu Mariä Empfängnis binnen einer Woche abzulehnen. Die geleisteten Arbeitsstunden sind zusätzlich zum laufenden Entgelt des Arbeitnehmers zu bezahlen (für jede geleistete Arbeitsstunde ein 167stel des Bruttolohnes). Berechnungsgrundlage der Vergütung von Arbeitsleistungen eines Lehrlings ist der Stundensatz der Beschäftigungsgruppe 2 im ersten Berufsjahr.

Für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung ist zusätzliche Freizeit zu gewähren, die auf die wöchentliche Normalarbeitszeit angerechnet wird. Arbeitnehmer, die bis zu vier Stunden arbeiten, erhalten vier Stunden Freizeit; Arbeitnehmer, die mehr als vier Stunden arbeiten, erhalten acht Stunden.